ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Grundsätzlich würde ich sagen ja, aber wenn für jedes Darlehen eine eigene Grundschuld bestellt wurde, dann könnten diese schon mit dem Widerruf wegfallen. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts beseitigt die Wirkung des Sicherungsvertrages ex tunc (von anfang an) und nach §§ 357a, 346 BGB wäre die Sicherheit zurückzugewähren, weil der Sicherungsvertrag hinfällig geworden ist. Ausser der Sicherungsvertrag vom letzten Darlehen 2012 erfast auch die "alten" Grundschulden.
... Ausser der Sicherungsvertrag vom letzten Darlehen 2012 erfast auch die "alten" Grundschulden.
Ich habe das jetzt mal anhand meines Sicherungsvertrags und meiner Zweckerklärung verglichen. Danach ist die Haftung laut Zweckerklärung weit umfassender als nach dem Sicherungsvertrag.
Sicherungsvertrag:
Die Besicherung des Darlehens von 200.000,00 EUR erfolgt durch folgende Grundschuld lastend auf dem 0815 haus, xyz str., abc stadt
eingetragen im Grundbuch von abc stadt, Blatt 1234
- Abtretung erstrangige Grundschuld über 200.000,00 EUR
Zweckerklärung:
Die vorstehende Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten jeder Art, die der xyz Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber zustehen.
So, nehmen wir mal an das vorstehende Darlehen sei getilgt worden, aber es beständen noch weitere Darlehensforderungen über 90.000,00 EUR, die durch eine andere Grundschuld von 100.000,00 EUR zu 111 %, aber eben nicht zu 150% besichert sind.
Könnte die Bank nun auf Grund der Zweckerklärung nur einen letztrangigen Teilbetrag von 165.000€ der GS über 200.000,00 EUR freigeben und weitere 35.000 EUR daraus zurück behalten?
1. Eigener Anwalt droht Widerruf an: Diba antwortet 1-2 mal: die Angelegenheit sei für sie ausgeschrieben.
2. Darauf erklären wir den Widerruf über Anwalt:Nun ist die Frist verstrichen.
Hat jemand von der Diba danach nochmal was gehört oder dann wegen Fristverstreichnung direkt das Klageverfahren eingeleitet?
Ggfs. bei Klageverfahren eingeleitet: Wie war das Verhalten der Diba dann?
Diese Ignoranz von Seiten der Diba nervt...
P.S. Gerne auch Privatnotiz (Diba liest hier bestimmt auch mit...)
Genau das soll der Zweck sein. Den Verbraucher nerven, dass er dann keine Lust mehr hat, den Widerruf rechtlich durchzusetzen...
Wer die Deckung einer RSV im Rücken hat, lässt sich durch Nerven wohl nicht abhalten. Wer keine RSV abschließen kann, kapituliert natürlich vor dem horrenden Prozessrisiko einer Klage auf Rückabwicklung.
Heißt das im Klartext für mich (Darlehensvertag mit DSL Bank) und Wohnort Hessen, dass Frankfurt für mich zuständig ist. Ich hoffe es doch nicht
Du hoffst zu Recht. Da die DSL Bank ein Geschäftsbereich der Postbank ist und diese ihren Sitz in Bonn hat, kannst du gemäß § 17 ZPO die Klage am LG Bonn einreichen.
Wer die Deckung einer RSV im Rücken hat, lässt sich durch Nerven wohl nicht abhalten. Wer keine RSV abschließen kann, kapituliert natürlich vor dem horrenden Prozessrisiko einer Klage auf Rückabwicklung.
Ich warte auch erst ab bis ich mein Darlehen abgelöst habe und fordere dann den Zinsvorteil zurück. Der Streitwert dürfte dann nur der Zinsvorteil sein. Meine anderen Pläne haben sich zerschlagen.
Ich warte auch erst ab bis ich mein Darlehen abgelöst habe und fordere dann den Zinsvorteil zurück. Der Streitwert dürfte dann nur der Zinsvorteil sein. Meine anderen Pläne haben sich zerschlagen.
Interessanter Ansatz.
Du wartest also das Ende der Zinsbindung ab, schuldest dann ganz normal auf eine andere Bank um, erklärst dann den Widerruf und forderst danach die Zinsdifferenz ein, die dir im Fall der erfolgreichen Rückabwicklung zugestanden hätte.
Habe ich das so richtig verstanden?
Ist das Modell schon juristisch auf Durchführbarkeit abgeklopft worden?
Bei dieser Thematik fällt mir grad ein dass ich in 2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hab, kann ich Diebin Jahr 2050 dann auch Widerrufen wenn der Fall nicht eingetreten ist? Das wäre ja ein netter Start in die Rente
Bei dieser Thematik fällt mir grad ein dass ich in 2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hab, kann ich Diebin Jahr 2050 dann auch Widerrufen wenn der Fall nicht eingetreten ist? Das wäre ja ein netter Start in die Rente
Ja, warum denn nicht? Wenn die WRB nicht ordnungsgemäß ist, hast du ein "ewiges" oder doch wenigstens lebenslanges WRR.
Hast du schon mal geprüft, ob diese Ansprüche nicht auch vererblich sind?
Interessanter Ansatz.
Du wartest also das Ende der Zinsbindung ab, schuldest dann ganz normal auf eine andere Bank um, erklärst dann den Widerruf und forderst danach die Zinsdifferenz ein, die dir im Fall der erfolgreichen Rückabwicklung zugestanden hätte.
Habe ich das so richtig verstanden?
Ist das Modell schon juristisch auf Durchführbarkeit abgeklopft worden?
Nein, der Widerruf wurde bereits im laufende Vertrag erklärt. Die Zinsbindung endet dieses Jahr. Ich warte dies ab und fordere den Zinsvorteil zurück.
Hallo ich bin auch neu hier und habe über einen Anwalt gegen die Diba zunächst Widerruf eingereicht, nachdem mein Anwalt einige Fehler in der WRB entdeckt hat. Die blockten wie von vielen auch schon bestätigt ab. Nun wurde aufgrund der Tatenlosigkeit seitens der Bank Klage eingereicht. Mal schauen wie,s weitergeht.
Dort lese ich u.a. folgendes bzgl. des Erfüllungsortes bei Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensvertragen:
...Falls ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (§§ 269, 270 I, IV BGB, BGH NJW-RR 2005, 581, 582). Bei Bankdarlehen ist er nicht das Geschäftslokal der Kredit gewährenden Bank (vgl. Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn. 25).
Aber dann weiter:
Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts für Klagen auf Aufhebung, Rückabwicklung, Umgestaltung des Vertrages ist die (primäre) Leistungspflicht maßgeblich, nicht die Rückgewährschuld (Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn. 25).
Was heisst das für einen Widerruf eines Darlehensvertrags, bei dem es vor Gericht regelmäßig um Rückabwicklung geht? Mir ist hier unklar, wer dann leistungspflichtig ist und wer die Rückgewährschuld hat? Also kurz: Ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Bank liegt oder in dessen Bezirk der Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz hatte?
@Klinoklas, Weisswurscht37, Fight 4 y Right: Willkommen im Dibadu-Club. (wenn ich das einmal so formulieren darf?)
Zitat von Weisswurscht37
... Ich habe mal bei der ING DiBa wegen eines neuen Darlehens nach (erfolgreichem) Widerruf angefragt und (natürlich keine große Überraschung) diese Antwort bekommen:...
Wie hast Du das geschafft? Mit Hilfe eines Anwalts oder alleine? Gab es einen Vergleich oder ein Urteil? Und wie lautete der Passus bzgl. des Fristbeginns in Deiner WRB? Danke!
Zitat von Fight 4 y Right
Hallo ich bin auch neu hier und habe über einen Anwalt gegen die Diba zunächst Widerruf eingereicht, nachdem mein Anwalt einige Fehler in der WRB entdeckt hat. Die blockten wie von vielen auch schon bestätigt ab. Nun wurde aufgrund der Tatenlosigkeit seitens der Bank Klage eingereicht. Mal schauen wie,s weitergeht.
Und wie lautete der Passus bzgl. des Fristbeginns in Deiner WRB? Nochmals danke!
Ja, warum denn nicht? Wenn die WRB nicht ordnungsgemäß ist, hast du ein "ewiges" oder doch wenigstens lebenslanges WRR.
Falsch. siehe § 356....
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
Diese Frist verstreicht also am 27.06.2015, da dieses Gesetz am
13.6.2014 in Kraft getreten ist und die Frist 12 Monate + 14 tage nun maximal ist - auch für Altverträge.
Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts für Klagen auf Aufhebung, Rückabwicklung, Umgestaltung des Vertrages ist die (primäre) Leistungspflicht maßgeblich, nicht die Rückgewährschuld (Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn. 25).
Mir ist hier unklar, wer dann leistungspflichtig ist und wer die Rückgewährschuld hat?
Hier müsste doch der Darlehensnehmer primär bezüglich der Rückzahlung des Darlehens und die Bank bezüglich des zurück zu gewährenden Schuldendienstes leistungspflichtig sein.
Zitat von eugh
Also kurz: Ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Bank liegt oder in dessen Bezirk der Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz hatte?
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
Diese Frist verstreicht also am 27.06.2015, da dieses Gesetz am
13.6.2014 in Kraft getreten ist und die Frist 12 Monate + 14 tage nun maximal ist - auch für Altverträge.
Beachte aber: Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
Darunter würde ich auch eine Versicherung einordnen.
Im übrigen habe ich das als satirisches Intermezzo aufgefasst. Ich dachte, das wäre auf Grund meiner Nachfrage zur Vererbbarkeit auch klar geworden.
als stiller Mitleser habe ich jetzt doch eine konkrete Frage.
Kredit bei der Raiffeisenbank mit 10jähriger Zinsbindung läuft zum 01.07.2015 aus. Kreditsumme 125.000€ bei 3.91% eff und 10% Sondertilgung. Momentan sind noch 37.000€ zu tilgen bei 610€ pro Monat.
Die Prüfung bei IG Widerruf hat ergeben Zitat:
"Unsere summarische und unverbindliche Prüfung der von der Raiffeisenbank XY verwendeten Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag hat ergeben, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und daher angreifbar ist."
Wie sollen wir verfahren ?
PS: noch keine RSV. Haus wurde nicht ganz schlüsselfertig erworben.