ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wenn meine Reihenfolge dich geistig zu überfordern droht, darfst du es dir auch gerne leichter machen. Vorsicht aber beim Lesen des Urteils. Die Antragstellung ist nach vielen Volten des BGH in Widerrufsfällen tatsächlich nicht ohne.
Wenn meine Reihenfolge dich geistig zu überfordern droht, darfst du es dir auch gerne leichter machen. Vorsicht aber beim Lesen des Urteils. Die Antragstellung ist nach vielen Volten des BGH in Widerrufsfällen tatsächlich nicht ohne.
Sei mir nicht böse, aber Deine Formulierung hat einfach gereizt.
Ich mache mir's noch leichter und lese dieses Urteil nicht, weil ich schon seit längerem einen guten Kompromiss geschlossen habe.
Viel Glück noch all denjenigen, die immer noch in der Hoffnung sind, mit einem erzwungenen Urteil die große Kohle machen können.
Aber auch ebenso genügend Fälle, wo der Vergleich günstiger gewesen wäre und/oder gar nicht angestrebt wurde.
Wenn wir mal die Diskussionen aus der Anfangszeit in diesem Thread rückwirkend betrachten, so war und ist noch heute auch immer die Empfehlung nicht falsch, dass der WRJ schon mit "raus ohne VFE" ein Erfolg sein oder werden kann.
Alles hängt und hing von so vielen Faktoren ab, als dass allgemeingültige Aussagen und Empfehlungen so gut wie nie sinnvoll waren und jeder seinen Weg zu finden und ebenso sein eigenes Ziel zu deklarieren hatte.
Leider gibt es aber Banken die weniger vergleichsbereit sind und der letzte Schritt zum BGH notwendig ist.
Deshalb schrieb ich ja auch: "... mit einem erzwungenen Urteil ...".
Ich vermute mal, dass hauptsächlich die Kompromisslosen - DG wie auch DN - eins auf die Mütze bekommen. Dies geschieht dann sicher zu recht, denn eins kann man der unklaren Rechtsprechung ableiten, den Wunsch zum Vergleich. Ich habe so den Verdacht, dass die Gerichte und ganz besonders der BGH eine klare Rechtsprechung ganz bewusst vermieden haben, weil dies die eine oder andere Seite übervorteilt hätte. Die Banken wären gewaltig in die Knie gegangen, hätte der BGH frühzeitig, wie es ihm möglich gewesen wäre und wir alle es erwartet haben, Recht im Sinne der Verbraucherschutzes gesprochen hätte. Andererseits hätten die Verbraucherschützer zu recht aufgeschrien. Dies wurde m. E. ganz bewusst vermieden, mit dem Erfolg, dass tatsächlich die meisten Rechtstreite im Sinne der Gerichtsbarkeit mit einem Vergleich beendet wurden.
Recht sollte immer dem Rechtsempfinden der Mehrheit entsprechen. Dies konnte hier nicht sichergestellt werden. Man wollte die Banken aus wirtschaftlichen Gründen vor einem zu hohen Verlust schützen und gleichzeitig das Recht des Verbrauchers zur Geltung kommen lassen. Diese überaus schwierige Gradwanderung der Gerichte - ausgedrückt über widersprüchliche Urteile - musste natürlich parteiübergreifende Verwunderung hervorrufen. Dass das Rechtsempfinden derer, die keine Rechtsschutzversicherung haben, denen, die die Möglichkeiten des Jokers zu spät wahrnahmen, oder derer, die sich auf einen fragwürdigen Vergleich einließen nicht mehr mit dem derer, die einen Kompromiss kategorisch ablehnten oder abgelehnt bekamen, nicht mehr übereinstimmt, sollte keiner mehr bestreiten. Zusätzlich wären da noch sehr viele Neider, deren Altverträge ohne WRB waren und/oder vor längerer Zeit getilgt waren oder die einfach zu feige für einen Rechtsstreit waren. Da solche Verbraucher auf allen Ebenen zu finden sind, wird auch so mancher Richter, der selbst nicht zum Zuge kam, nicht unbedingt Recht im Sinne des Verbrauchers sprechen. Im Übrigen war die Bankenlobby auch nicht untätig und hat den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Gesetzesänderung animiert.
Zu beglückwünschen sind diejenigen, deren Bank rechtzeitig einen annehmbaren Vergleich akzeptiert hat und mehr noch diejenigen, die auf eine verbraucherfreundliche Gerichtsbarkeit trafen, die den Banken mal wieder zeigen musste, dass sie mit Vergleichen besser fahren.
man sollte nicht schon die Presse suchen, bevor man auch wirklich gewonnen hat. Aber am Spott über den Kollegen will ich micht beteiligen. Der dürfte jetzt genug Häme ertragen müssen.
Tatsächlich beginnen die Gerichte jetzt bei den "klassischen" Festellungsklagen, die mit Hilfsanträgen nach BGH XI ZR 586/15 kombiniert wurden, die Streitwerte extrem zu erhöhen. Sie setzen nämlich für den Hilfsantrag die volle Restvaluta an und addieren diese. Wer das dann ohne RSV macht und verliert, ein Wahnsinn. Einen Gutteil dieses Fiaskos hat allerdings der BGH zu verantworten, denn das völlig sinnfreie Kippen der Feststellungsklagen, die einhellige Rspr der OLGs war, und dementsprechend auch beantragt wurde, war völlig unnötig. Schnauder kann man da nur beipflichten.
ich würde gerne nochmal in die Runde fragen zum Vertragsschlussverfahren bei der ING (ab 11.06.2010). Die ING versendet ja ein (rechtsverbindliches) Angebot, das der Kunde durch Unterschrift und Rücksendung annimmt. Erhält der Kunde danach keinerlei Abschrift seiner unterschriebenen Fassung zurück?
ich würde gerne nochmal in die Runde fragen zum Vertragsschlussverfahren bei der ING (ab 11.06.2010). Die ING versendet ja ein (rechtsverbindliches) Angebot, das der Kunde durch Unterschrift und Rücksendung annimmt. Erhält der Kunde danach keinerlei Abschrift seiner unterschriebenen Fassung zurück?
Nein, zumindest war das bei meinem Kredit nicht der Fall.
okay danke. Ich war insoweit überrascht, dass bei mir alle diese Unterlagen die Unterschrift des Kunden haben und ich mir kaum vorstellen konnte, dass jeder sein eigenes Exemplar unterschreibt.
ich würde gerne nochmal in die Runde fragen zum Vertragsschlussverfahren bei der ING (ab 11.06.2010). Die ING versendet ja ein (rechtsverbindliches) Angebot, das der Kunde durch Unterschrift und Rücksendung annimmt. Erhält der Kunde danach keinerlei Abschrift seiner unterschriebenen Fassung zurück?
bei der DSL Bank ist es in meinem Fall zumindest genauso gelaufen.
Gibt es jemanden,der eine Rückabwicklung des Vertrages realisiert hat?
Mein Vertrag bei der Diba wurde einfach aufgelöst.Ich mußte nur die Restschuld zahlen.
Gibt es jemanden,der eine Rückabwicklung des Vertrages realisiert hat?
Mein Vertrag bei der Diba wurde einfach aufgelöst.Ich mußte nur die Restschuld zahlen.
Eine komplette Rückabwicklung ist zwar nicht besonders häufig, aber vor Gericht durchaus zu erreichen. Im außergerichtlichen Bereich findet man sie kaum, da zu einem Vergleich nun mal gehört, dass jede Seite ein bißchen nachgibt.
Vor Gericht kann man sie durchsetzen, allerdings ist es oft so, dass der Richter auch dort zu einem Vergleich rät, um sich Arbeit zu sparen. Dann wird entweder auf eine Nutzungsentschädigung ganz verzichtet oder ein Abschlag auf die kalkulatorische Nutzungsentschädigung vorgenommen.
Je nachdem, welchen Kreditvertrag bei der ING Diba Du hast, hast Du Dich möglicherweise etwas unter Wert verkauft, wenn Du nur das Darlehen aufgelöst hast. Wir haben bei der IG Widerruf eine ganze Reihe von Diba-Darlehen aus den Jahren 2007 bis Ende 2010 entweder mit Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Diba aufgelöst oder deutlich im Zins reduziert und dabei einen Abschlag auf die Restschuld bekommen (das entspricht letztlich der Nutzungsentschädigung). In vielen Fällen ging das sogar außergerichtlich. Das sind zwar keine "echten" Rückabwicklungen - der wirtschaftliche Vorteil des Kunden ist aber häufig kaum geringer.
Im Hinblick auf die Angabe der für die Sparkassen zuständigen Aufsichtsbehörde im Preis- und Leistungsverzeichnis gibt es vom OLG Hamm eine Entscheidung, wonach es gerade nicht ausreichend sein soll, die Aufsichtsbehörde im Preis- und Leistungverzeichnis zu benennen. In der Rechtsprechungsdatenbank findet sich dieses Urteil unter dem Aktenzeichen: 31 U 285/15, Urteil vom 09.11.2017. Allerdings beschäftigt sich das OLG mit der Unzulässigkeit der gestellten Anträge und nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation.
Ist jemandem Rechtsprechung aus Hamm bekannt, wo sich das OLG auch zur Begründetheit äußert?
mal wieder was in eigener Sache. Auf die Revision gegen das Urteil des OLG FFM vom 13.07.2016, 19 U 184/15 wurde das Urteil nun vom BGH mit heutigem Urteil des BGH (XI ZR 359/16) aufgehoben und ans OLG FFM zurück verwiesen.
Das OLG FFM hatte den Widerruf hier (trotz der Entscheidung des BGH vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, auf die noch am 12.07.2016 per Fax hingewiesen wurde) als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Zurückverweisung musste vermutlich wegen des Feststellungsantrags erfolgen. Mal sehen, wenn es im Volltext vorliegt.