ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
die aus dem Rückgewährschuldverhältnis (346 ff BGB) sich wechselseitig ergebenden Ansprüche entstehen erst durch den Widerruf und die Verjährung beginnt dann nach §§ 195, 199 I BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Widerruf erklärt wurde und von da an 3 Jahre. Das ist aber eine rein allgemeine Einschätzung, ohne konkreten Bezug auf deinen Fall. Da kann es natürlich immer noch Besonderheiten geben ;-)
wir haben das über das Forum Finanzwacht gemacht und sind hier bisher auch mehr als unglücklich. Bis zum Abschluss ging alles ganz schnell, danach mittlerweile der 4 Anwalt, keiner kennt die Abläufe. Wenn wir nIcht ab und zu nachfragen würden,wäre hier bisher wahrscheinlich nichts passiert. Das ganze sollte über einen Prozesskostenfinanzierer laufen, was am Ende wohl aber nicht mehr möglich war, da wir die Gerichtskosten schon gezahlt hatten. Nun ja, wir haben eine Rechnung bekommen. Dann würde uns ein Vergleich Angeboten und wir haben beim Forum Finanzwacht gefragt, ob man uns Kostentechnisch entgegenkommen würde! Antwort Nein. Nun haben wir im Januar unseren Prozess und ich bin mal gespannt wie unser Anwalt sich vorbereitet oder ob der Plan auch hier nur der Vergleich ist. Ich werde hier gerne über den Ausgang berichten . Fakt ist, bei einer Niederlage geht es nicht mit der Finanzwacht nach Celle.
hier mal zur info. den fehler unvollständig pflichtangabe betr. kündigungsverfahren hatten wir her ja auch schon mal diskutiert:
"Volkswagen Bank - Widerruf Autokredit: Anwälte erstreiten erstes bahnbrechendes Urteil: Widerruf auch nach Jahren noch möglich
20. November 2017
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstreitet bundesweit das erste Urteil aus einem Widerruf eines Autokredits gegen die Volkswagen Bank vor dem Landgericht Arnsberg, I-2 O 45/17. Der Widerruf ist auch noch nach fast 2 Jahren möglich.
Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat Variant zu einem Kaufpreis von 36.290 €. Der Kläger machte eine Anzahlung von 14.000 €, der Restbetrag wurde über ein Darlehen bei der Volkswagen Bank finanziert. Nachdem er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wandte er sich an die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Aufgrund einer umfassenden Überprüfung des Darlehensvertrages (Autokredit) der Volkswagen Bank (VW Bank) durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll kam die Kanzlei zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht ausreichend informiert worden war. Eigentlich gilt im Verbraucherdarlehensrecht ein 14-tägiges Widerrufsrecht, welches jedoch nur dann erlischt bzw. zu laufen beginnt, wenn der Darlehensnehmer alle notwendigen Informationen erhalten hat. Da dies hier nicht der Fall war, widerrief der Kläger knapp 2 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages im Juli 2016 seinen Darlehensvertrag. Er forderte die Volkswagen Bank über Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll auf, den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag für das Fahrzeug rückabzuwickeln, die Anzahlung zurückzubezahlen und anzuerkennen, dass künftig keine Tilgungs- und Zinsleistungen mehr geschuldet sind. Im Gegenzug war der Kläger bereit, das Fahrzeug an die Volkswagen Bank herauszugeben. Dies lehnte die Volkswagen Bank ab und verwies darauf, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrecht abgelaufen sei. Deshalb erhob der Kläger Klage über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Dieser Klage gab das Landgericht Arnsberg, I-2 O 45/17 statt. Das Landgericht stellte in dem Urteil fest, dass der Kläger infolge seiner Widerrufserklärung vom 12.07.2016 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich zwar eine 14-tägige Widerrufsfrist gilt, die mit dem Vertragsschluss des Autokredits zu laufen beginnt. Enthält die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde jedoch nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben zu laufen. Nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg enthält der Autokreditvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Angaben und ist deshalb auch nach fast 2 Jahren noch widerrufbar. Dies deshalb, weil der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach dem EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten. Der Verbraucher ist vollumfänglich darüber zu informieren, ob ihm ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Diese Informationen fehlten nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg in dem Darlehensvertrag mit der Volkswagen Bank. Deshalb war der Vertrag auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist widerrufbar.
Das Landgericht Arnsberg stellte daher gegenüber der Volkswagen Bank fest, dass keine Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag hergeleitet werden können. Auf eine Widerklage der Volkswagen Bank wurde der Kläger verurteilt, Wertersatz für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zu bezahlen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt dazu mit: "Wir halten diese Verurteilung zum Wertersatz für fehlerhaft und werden dagegen Berufung einlegen. Das Gesetz sieht aus unserer Sicht eine derartige Wertersatzpflicht nicht vor. Nach unserer Ansicht muss ein Kläger, der seinen Vertrag ordnungsgemäß widerrufen hat, weder Nutzungsersatz noch Wertersatz bezahlen. Wir sind zuversichtlich, dass das zuständige Oberlandesgericht Hamm insoweit das Urteil aufheben und die Volkswagen Bank vollumfänglich verurteilen wird."
Soweit ersichtlich ist es bundesweit das erste positive Urteil bezüglich des Widerrufs eines Autokredits. Das Landgericht Arnsberg hat die Verbraucherrechte erheblich gestärkt. So kann auch nach Jahren noch ein Autokreditvertrag widerrufen werden, wenn die 14-tägige Frist bereits abgelaufen ist. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll teilt dazu mit: "Es ist ein bahnbrechendes Urteil. Wir haben zahlreiche Verträge der Volkswagen Bank und der anderen Autobanken geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass viele Widerrufsbelehrungen falsch bzw. unvollständig sind. Tausende Kreditverträge mit Autobanken dürften daher heute noch widerrufbar sein. Aus unserer Sicht schuldet der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung, so dass sich ein Widerruf lohnt. Gerade in Zeiten des Preisverfalls bei Dieselfahrzeugen ist der Widerruf des Autokredits eine gute Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen. Es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist."
INGDIBA-Neuverträge Pflichtangabe Laufzeit
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Angesichts des aktuellen Meinungsstandes in der Kommentarliteratur zu dieser Frage ist dies aber eher unwahrscheinlich.
Interessehalber: In bspw. welchem Kommentar bzw. welcher Fundstelle kann man hierzu etwas lesen?
Dass in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt als vorvertragliche Information dann allerdings die voraussichtliche Laufzeit, z.B. 23 Jahre, genau genannt wird, im Vertrag selbst hierzu aber nur „auf unbestimmte Zeit“ stehen kann, halte ich zumindest für widersprüchlich und auch ein Fall für den BGH. Denn wenn zwischen ESM und Vertrag Abweichungen unschädlich sein sollten, wozu soll es dann noch gut sein bzw. wieso wurde die Aushändigung des Merkblatts für die Banken seit einiger Zeit zwingend vorgeschrieben, um den Verbraucher vor Vertragsschluss aufzuklären. Und bei welcher falschen/ ungenauen Angabe, die abweicht, will man die Grenze ziehen. Schon bei der Laufzeitlänge bei unverändertem Zinssatz oder erst wenn die Höhe des Zinses abweicht.
Auf jeden Fall spannend, nicht zuletzt weil es wohl Banken wie Degussa gibt, die in manchen Verträgen nicht einmal „auf unbestimmte Zeit“ stehen haben.
Guten Morgen,
ich habe schon länger nicht mehr mit gelesen und da die Zeit vor Weihnachten knapp ist habe ich folgende Frage und Bitte, wurde hier schon etwas bezüglich der AGB`s und §193 BGB geschrieben? Und meine Bitte: Wo?
Danke und eien besinnliche Weihnachtszeit
Interessehalber: In bspw. welchem Kommentar bzw. welcher Fundstelle kann man hierzu etwas lesen?
Zur Begründung meiner Einschätzung nehme ich Bezug auf die Fundstellen, die im Rahmen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.07.2017 3- 23 U 172/16 zitiert wurden - BeckRS 2017, 121286, Rz. 19: „Bei unbefristeten Verträgen - wie hier - genügt der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (RegE BT-Drucks. 16/11643, S.124; Münchener Kommentar zum BGB [Schürnbrand], 7.Aufl., § 491a BGB Rn.26; Erman-Saenger, BGB, 14.Aufl., § 491a Rn.18; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., Art.247 § 3 EGBGB, Rn.2; Staub, HGB, 5.Aufl., Vierter Teil: Das Kreditgeschäft, Rz.614).“
Vor diesem Hintergrund erscheint es reichlich zweckoptimistisch, die Situation als „offen“ deklarieren zu wollen. Allenfalls Anwälte mit rechtsschutzversicherter Mandantschaft können das Risiko eingehen, gegen die hinreichend sachlich fundierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt in dieser Frage anzustreiten. Die Möglichkeiten, die INGDIBA an einem anderen Gerichtsort als Frankfurt zu verklagen und damit das OLG Frankfurt als zuständiges Berufungsgericht zu umgehen, sind bekanntlich ohnehin eingeschränkt. Bliebe als letzter Hoffnungsträger für rechtsschutzversicherte Darlehensnehmer nur der BGH. Es ist aber sehr die Frage, ob die Rechtsschutzversicherer angesichts fehlender positiver Gerichtsentscheidungen nicht den Deckungsschutz mangels hinreichender Erfolgsaussichten verweigern werden.
Danke, ich meinte nur, dass die abweichende Angabe im ESM evt. ein Ansatzpunkt wäre. Diesbezüglich sagt der Beschlus des OLG Frankfurt ja nichts aus, vermutlich weil der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat.
Nur mal zur Info. Ich habe gerade aus Karlsruhe gehört, dass die Entscheidung des OLG FFM vom 22.11.2016, 10 U 78/15 (eigenes Verfahren) vorm BGH gehalten hat. NZB der Bank wurde abgewiesen. Man kann also auch Verfahren hinsichtlich Verwirkung bei Widerruf nach Ablösung gewinnen.
Dass die Differenz zwischen dem Inhalt von Pflichtangaben im ESM und im Darlehensvertrag ein möglicherweise erfolgsträchtiger Ansatzpunkt für einen Widerruf sein könnte, wollte umgekehrt ich nicht in Abrede stellen. Es scheint freilich noch keine einschlägige Entscheidung zu geben. Ist vielleicht ein anhängiges Verfahren bekannt?
@sebkoch. Wenn ich das Urteil des OLG FFM richtig deute, betrifft die Abweisung der Verwirkung nur Fälle bei denen es um die Erstattungen der Vorfälligkeitsentschädigung geht. Stimmen Sie mir hier zu?
Das war zumindestens einer der Punkte, den das OLG berücksichtigt hat. Hintergrund war hier aber weniger eine bewusste Entscheidung, sondern eher die Tatsache, dass der Nutzungsersatz in diesem Fall keine relevante Größenordnung im Verhältnis zur VFE hatte, zum anderen bei Klageeinreichung 2014 eigentlich auch nach den damals diskutierten Methoden der Nutzungsersatz nochmal geringer gewesen wäre.
Im Nachhinein war das sicherlich eine gute Entscheidung, nur die VFE einzuklagen.
kann mir jemand etwas dazu sagen welche Eigenkapitalrendite/institutsspezifischen Zinssatz man bei einem DKB-Darlehen aus dem Jahr 2006 ansetzen könnte bzw wie ich das aus dem Geschäftsbericht ermitteln kann?
Macht man sich damit aktuell vor Gericht komplett zur Bockwurst oder ist das immer noch ein Argument?
leider schlechte Nachrichten aus Stuttgart vom OLG. Das OLG hat seine Meinung zur Verwirkung geändert. Bei Darlehen, die auf Wunsch des Darlehennehmers gegen Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beendet worden sind, wird jetzt auf Verwirkung erkannt (auch wenn der BGH noch anderer Meinung ist). Bei Darlehen, die 4 Jahre vor Widerrufserklärung einfach ausgelaufen sind, scheint auch eine Tendenz zu bestehen, auf Verwirkung zu entscheiden, wobei dies meines Erachtens dogmatisch kaum zu begründen ist. Stellt sich die Frage, ob damit bald für alle abgelaufene/abgelöste Darlehen, der Verwirkungshammer fällt. Steter Tropfen der Banken scheint den Stein der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu höhlen. Und da die Verzögerungstaktik der Banken zusammen mit dem negativen Basiszins oft dazu führt, dass die Banken auch während des Prozesses noch viel Geld verdienen in der Aufrechnung der Nutzungsersatze, scheint mir die Macht des Geldes auch hier zu triumphieren.
Aktenzeichen des OLG dazu ist 6U 316/16.
Schade, bin etwas desillusioniert trotz rechtswidriger WB leer auszugehen, obwohl das Darlehen damals einfach so ausgelaufen ist.
das ist echt frustrierend, denn das würde ja für fast alle Darlehen mit einer Laufzeit länger als die Zinsbindung gelten. Dass der BGH das als "Wunsch" des DN sieht, halte ich für wirklich gewagt. Zur Sicherheit hat man dann auch keine Revision zugelassen, um das nicht mal prüfen zu lassen und der Wert liegt unter 20.000, super.
Hallo sebkoch und Anti, also mir ist es ebenso ergangen vorm OLG München , wegen Verwirkung abgelehnt und keine Revision
zugelassen. Die Banken sind ja so was von schutzbedürftig !!!
Steuerskandal ! Banken planen 500 Mio. Euro für Strafen ein.
Imgrößten Steuerskandal der deutschen Geschichte rechnen die Banken mit einer halen Milliarde an Straf-und Steuernachzahlungen.
Das erkläten Bundesfinanzministerium und Bankenaufsicht BaFin auf Anfrage der Grünen. Wegen Beteiligung
an Cum-Ex Geschäften. 77 deutsche Banken sollen beteiligt sein.
Mein Anwalt hat letzte Woche nach ca. 10 Monate warten auf einen OLG Termin, die Gegenseite auf gütliche Einigung angeschrieben. Ohne das es irgendwelche Informationen / Gerichtstermine gab. Beim LG hatte ich noch gewonnen.... Sieht wahrscheinlich auch nicht so gut aus zwecks Verwirkung
Noch dazu müssen jetzt nach neuester Rechtsprechung des BGH dann doch (negative) Feststellungsklagen gestellt werden für noch laufende Darlehen, so dass die Sachverständigengutachten für die Berechnung der Summen für die Leistungsklagen für die Füße sind. Und da die Gegenseite dann auf jeden Fall die Aufrechnung erklären wird, hat das zur Folge, dass ab Widerruf die Bank zwar weiterhin den Vertragszins kassiert, der Kunde jedoch keinen Nutzungsersatz ab Widerruf bekommt, da insofern die Aufrechnung diese Nutzungsersatzansprüche auslöscht. Wäre bei einer Leistungsklage wohl anders ...
Knabber, Knabber, Knäuschen ... es gibt immer weniger Geld für den Kunden ... steter Tropfen höhlt den Stein ... kann man ja verstehen, nachdem Milliarden verzockt worden sind, kann man sich solche Verluste durch den kleinen Mann einfach nicht mehr erlauben 😂😂😂😂😂😂
Hallo an Alle! Erst einmal wünsche ich ein gutes neues Jahr! : -)
Ich wollte nochmal bzgl. der Thematik Verwirkung nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nachhaken...
Wenn ich es richtig überflogen habe... die Rspr. kippt bzgl. Verwirkung nach gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Banken?
In meinem Fall erfolgte der Widerruf ca. 4,5 Jahre nach Ablösung des Darlehens/nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung?
Wie sind hier in etwa die "Erfolgsaussichten" mittlerweile tendenziell zu bewerten?
Die WRB war übrigens zweifelsfrei fehlerhaft.. Klassiker "frühestens..."
ich habe zwar keine unmittelbaren Erfahrungen in Bamberg, aber in einem laufenden Verfahren hat der GG-RA das OLG Bamberg insoweit zitiert. Es dürfte daher auch auf der Linie liegen, dass ein Widerruf nach Beendigung des Vertrags im Zweifel eher verwirkt ist. Bei einem Widerruf 4,5 Jahre nach Ablösung würde ich die Chancen als sehr überschaubar einschätzen.
... Es dürfte daher auch auf der Linie liegen, dass ein Widerruf nach Beendigung des Vertrags im Zweifel eher verwirkt ist....
Bei meinem im Juli 2016 geschlossenen Vergleich ist die Bank mit keiner Silbe auf 2 beendeten Verträge eingegangen, das heißt, ich wurde bezüglich dieser Verträge zu nichts verpflichtet. Als ich damals die Vermutung äusserte, dass die Banken in der Sache rechtlich besser informiert sind als wir hier, wollte es keiner wahrhaben.