BGH Beschluss v. 22.09.2015 XI ZR 116/15
BGH Beschluss v. 12.01.2016 XI ZR 366/15
Ich nehme an, das Darlehen läuft noch...
1. Du schuldest zum Zeitpunkt des Widerrufes der Bank die Rückzahlung der kompletten Darlehensvaluta plus Wertersatz für die jeweils noch tatsächlich überlassene Darlehensvaluta.
Im Zweifel (und meistens) ist das der Vertragssollzins, prozentual (ausser der effektive Vertragszins weicht mehr als 1 Prozentpunkt von dem der jeweiligen Bundesbankstatistik (SUD116, SUD117, SUD118, SUD119, je nach Laufzeit) ab)
als auch nominal, also in Summe was Du bis zum Widerruf gezahlt hast.
2. Die Bank schuldet Dir die Rückzahlung aller bis dahin gezahlten Raten und Gebühren (z.B. auch Bearbeitungsgebühren) plus Nutzungsersatz für die von Dir an sie gezahlten Raten. Der Nutzungsersatz wird bei grundpfandrechtlich abgesicherten Immobiliardarlehen mit 2,5Prozentpunkte über Basiszins verzinst, bei nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen, z.B. Ratenkredite, mit 5Prozentpunkte über Basiszins BGB
Zum Zeitpunkt des Widerrufes werden beide Forderungen saldiert und gegenseitig aufgerechnet. Herauskommt zum Stichtag X = WR eine Schuld in Höhe x, meist bei noch laufenden Darlehen zu Gunsten der Darlehensgeberin.
Darlehensvaluta plus Wertersatz bis WR minus geleistete Raten bis Widerruf minus Nutzungsersatz
Ab Widerruf plus 30 Tage wäre man eigentlich in Verzug mit der Rückgewähr der Restschuld. Ab da sollte eigentlich nur noch der Verzugszins gelten. Wird aber von den Gerichten so nicht gesehen.
Die nehmen dann weiterhin -meist den Vertragssollzins- über den Zeitpunkt des WR hinaus bis zur tatsächlichen Rückführung der Restschuld.
Erfolgen in der Zeit von Widerruf bis zur tats. Rückführung noch weitere Zahlungen, werden diese zu 100% als Tilgung an- und verrechnet. Die zu verzinsende Restschuld reduziert sich dadurch, der DN hat dadurch weniger Wertersatz zu zahlen.
Zum Stichtag Y ergibt sich dann die Summe der noch zu zahlenenden Restschuld aus:
Restschuld X minus Zahlungen nach Widerruf plus Wertersatz ab Widerruf
Als Leitplanke kann man auch das Urteil des OLG N vom Mai diesen Jahres heranziehen. Da wurde genau so gerechnet.
https://www.gesetze-bayern.de/Content...115038?hl=true