ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die Kläger nehmen die beklagte Bausparkasse nach vorzeitiger Vertragsauflösung zweier Verbraucherdarlehensverträge im Jahre 2011 und sodann im Jahre 2014 erklärtem Widerruf auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Auskehrung des Saldos zu ihren Gunsten in Anspruch.
Schade, dass das OLG Köln sich nicht mal mit der Frage beschäftigt hat, wie das Muster zur Rechtslage zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 steht, denn zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 waren gesetzlich Pflichtangaben für den Fristbeginn gar nicht erforderlich. Ob man das (Begründung von Pflichtangaben an sich entgegen der gesetzlichen Regelung) dann immer noch als vertragliche Erweiterung sehen kann (wie XI ZR 434/15) scheint mir schon spannend. Es hat zwar erkannt, dass die Rechtslage eine andere war, zur Wirksamkeit der Belehrung aber ohne Reflektion das Urteil XI ZR 434/15 zu einer anderen Rechtslage übernommen, Rz 32.
Auch ist die Frage ja, ob (ggfs nicht erfüllte) vertragliche Erweiterungen unter den Ausschluss des § 355 Abs. 4 BGB aF fallen können.
Schade, dass das OLG Köln sich nicht mal mit der Frage beschäftigt hat, wie das Muster zur Rechtslage zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 steht, denn zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 waren gesetzlich Pflichtangaben für den Fristbeginn gar nicht erforderlich. Ob man das (Begründung von Pflichtangaben an sich entgegen der gesetzlichen Regelung) dann immer noch als vertragliche Erweiterung sehen kann (wie XI ZR 434/15) scheint mir schon spannend. Es hat zwar erkannt, dass die Rechtslage eine andere war, zur Wirksamkeit der Belehrung aber ohne Reflektion das Urteil XI ZR 434/15 zu einer anderen Rechtslage übernommen, Rz 32.
Auch ist die Frage ja, ob (ggfs nicht erfüllte) vertragliche Erweiterungen unter den Ausschluss des § 355 Abs. 4 BGB aF fallen können.
Fragen über Fragen ...
Der Gesetzgeber hat sich das allerdings lt. der Begründung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation anders vorgestellt (wohl auch über den hier nicht eröffneten Anwendungsbereich der VerbrKrRL hinaus), wobei mit "neu" die vom 11.06.-29.07.2010 geltende Fassung des BGB bzw. EGBGB gemeint ist (BT-Drs. 17/1394 S. 14 ff.):
Zwar kann die Regelung in § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB – neu – auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Lauf der Widerrufsfrist auch dann beginnt, wenn Pflichtangaben teilweise gemacht wurden und der Vertrag entweder deshalb wirksam geschlossen wurde, weil der Mangel der Information nicht zur Nichtigkeit geführt hat (wie beispielsweise die nach Artikel 247 § 7 Nummer 4 EGBGB – neu – erforderliche Pflichtangabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren) oder der Informationsmangel durch Auszahlung gemäß § 494 Absatz 2 Satz 1 BGB – neu – geheilt wurde. Diese Auslegung wäre jedoch nicht richtlinienkonform. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie setzt für den Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich die vollständige Erteilung der in Artikel 10 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie aufgeführten Pflichtangaben voraus.
Solange der BGH diese OLG-Rechtsprechung nicht so - oder mit der abweichenden Begründung des LG Köln zur Urkundeneigenschaft nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB - bestätigt hat, darf jeder noch hoffen, der mag.
Ducnici hat ja schon auf eine unter XI ZR 617/17 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Wenn sich diese gegen die oben von mir verlinkte Entscheidung des OLG Ffm richten sollte, dürfte bei diesem Altfall die Streitfrage allerdings schon wegen der Erlöschensfrist von sechs Monaten gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB aF im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sein, so dass eine Revisionszulassung nicht in Betracht käme.
Da liegst du mE klar falsch, denn das betrifft eindeutig die Fassung des 495 idF ab 30.07.2010, wie sich aus der BT Drucksache ergibt
Womit soll ich klar falsch liegen? Aus dem von mir zitierten Satz ergibt sich doch eindeutig, dass der Gesetzgeber schon nach der ab 11.06.2010 geltenden Fassung die ordnungsgemäße Erteilung der Pflichtangaben als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist angesehen hat.
sry da hab ich beim Durchlesen mich von der "BGB neu"-Formulierung irritieren lassen, die sich nicht auf den gegenständlichen Gesetzesentwurf sondern auf das Umsetzungsgesetz bezogen.
Obwohl demnach schon seit 11.06.2010 die (ggf. vertraglich erweiterten) Pflichtangaben Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist waren, stellt sich freilich die Frage der Auswirkungen der für bis 29.07.2010 abgeschlossene Darlehensverträge noch geltenden sechsmonatigen Erlöschensfrist gem. § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF. Die Erlöschensregelung war - wie der Gesetzgeber selbst erkannt hat - nicht konform mit der vollharmonisierenden VerbrKrRL. Ob die Vorschrift einer richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung zugänglich ist und falls ja, ob daraus bundesrechtlich auch die Unanwendbarkeit für die nicht der Richtlinie unterfallenden Grundpfandkredite folgt, hätte das OLG Köln in seiner Entscheidung mE durchaus problematisieren sollen.
In der Fassung vom 11.06.- 29.07.2010 hatte der Gesetzgeber die Pflichtinfos aber nicht als Voraussetzung in den § 495 reingeschrieben. Weder der § 492 Abs. 2 BGB noch die "Pflichtinformationen" hatte hier eine Relevanz für das WRR. Der Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB war auch eher rudimentärer gefast. Den Art 247 § 9 EGBGB gab es zwar ebenfalls schon, aber ohne Verknüpfung mit der Rechtsfolge d.h. dem Widerrufsrecht, ebenso belanglos wie die Angaben zu den "verpflichtenden" vorvertraglichen Informationen. Die Richtlinie gilt zudem doch nicht für Immobiliendarlehensverträge oder?, sodass sich auch keine direkte Wirkung herstellen lässt. M.E. lassen sich schon Argumente finden, warum die WRB in dem Zeitraum, die trotz dem klar anderslautenden Gesetzeswortlaut auf die Pflichtinformationen und § 492 BGB verweist, ebenso eindeutig falsch ist. Zumindest soweit es Immobiliendarlehen betrifft.
Eine WRB über das damalige gesetzliche WRR dürfte es mit dem Verweis auf die besonderen Voraussetzungen zum Beginn der WRF nicht gewesen sein. Für eine "bloße" Überbelehrung sind die Eingriffe an die Voraussetzungen des Widerrufsrechts dann doch etwas zu groß. Damit wäre es nur eine Belehrung über ein vertragliches Widerrufsrecht aber nicht über das gesetzliche. Damit wäre der § 355 Abs. 4 BGB a.F. wieder raus, weil nicht korrekt über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt wurde.
Der Ausschluss nach § 355 Abs. 4 BGB war vom Gesetzgeber genausowenig gewollt...er wurde trotzdem auch erst mit der Änderung zum 30.07.2010 entfernt, das ist zwar kein Argument, aber in einem Fall zu sagen, tjo steht halt so im Gesetz und im anderen irgendwelche "Pflichtinformationen" ins Gesetz und die WRB zu interpretieren, erscheint mit etwas merkwürdig.
Gibt es Neuigkeiten zur Widerrufsfolgenbelehrung, wonach der Darlehensnehmer dem Kreditinstitut auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die das Kreditinstitut gegenüber öffentlichen Stellen erbringt!?
Nach LG Aurich und dem negativen Urteil aus Oldenburg habe ich nichts mehr gehört.
Dazu gibt es bereits vom 13.07.2017 ein Urteil des OLG FFM, 1 U 203/16, (davon hatte ich bedauerlicherweise in eigener Sache berichtet). Das OLG Frankfurt (jedenfalls der hier angerufene 1. Senat) hatte damit keine Schmerzen. In der Verhandlung noch unter Bezug auf XI ZR 6/16, im Urteil dann eher gestützt auf die Rspr, dass Formularverträge für verschiedene Fallkonstellationen offen sein müssen,
Ich habe ein negatives Urteil vom LG Gießen, das ich mit der Berufung angreifen werde. Wissen Sie zufällig, ob der erste Zivilsenat des OLG auch für Berufungsverfahren aus Gießen zuständig ist?
in Frankfurt gibt es keine konkrete Zuweisung der Berufung nach dem Ausgangsgericht. Banksachen werden nach Eingang auf die Senate 1, 3, 9, 10, 17 , 19 und 23 verteilt. Der 9. könnte inzwischen rausgefallen sein.
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und hätte eine wichtige Frage an die Widerrufscracks hier:
Ich habe Ende 2014 mein Darlehen widerrufen, was natürlich von der Bank zurückgewiesen wurde.
Im Nachgang habe ich unter Vorbehalt die Raten weiter gezahlt und wollte erstmal abwarten wie sich die Rechtsprechung so entwickelt, außerdem war geplant das Haus in absehbarer Zeit zu verkaufen, das wollte ich erst hinter mich bringen bevor ich mich jahrelang mit der Bank streite.
Dies ist dann dieses Jahr erfolgt und ich hab das Darlehen abgelöst. Dies natürlich auch nur unter Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Beträg unter Hinweis auf den ausgeübten Widerruf.
Ich möchte jetzt meinen Rückabwicklungsvorteil aus dem Widerruf geltend machen.
Könnt ihr mir weiterhelfen wie ich das nun berechne?
Mir ist klar, dass mir Nutzungsersatz auf Tilgung+Raten bis Widerruf nach § 346 BGB zusteht.
Meine Leistungen nach Widerruf müssten nach Bereicherungsrecht nach § 812 zzgl Nutzungsersatz rückforderbar sein.
Es ist bei mir etwas anders als die üblichen Widerrufsfälle wo während des laufenden Darlehens widerrufen und rückabgewickelt wird da ich ja zwischenzeitlich das Darlehen komplett zu den Konditionen der Bank abgelöst habe.
Ich stehe etwas auf dem Schlauch. Kann mir jemand einen Hinweis geben wie das nun auszurechnen ist? Sind die Zahlungen nach dem Widerruf (also weitergezahlte Raten und später die Ablöse) als Tilgungen der Rückabwicklungsforderung der Bank zu sehen?
Bin für jeden Tipp dankbar. Wurde diese Konstellation hier schon einmal besprochen? Also Ablöse des Darlehens _nach_ Widerruf.
nach der aktuell relativ einheitlichen Rspr der OLGs musst du den SAldo zum Zeitpunkt des Widerrufs weiter mit dem Vertragszins verzinsen und davon (Aufrechnung der weiter gezahlten Raten) die weiteren RAten abziehen. DAs im Verhältnis zu der gezahlten Ablöse ist dann die Überzahlung. Natürlich kann man hinsichtlich der Zinsen für die Bank seit Widerruf auch mutiger sein, das entspricht aber Stand heute nicht der Linie fast aller OLGs.
Aufgrund des Widerrufs 2014 sollte man zudem mal überlegen, ob nicht zur Sicherheit der Anspruch dieses Jahr noch verjährungshemmend anhängig gemacht werden sollte.
ich bin neu hier im Forum und würde gerne mal einige Meinungen zu meinem Fall hören.
Darlehen aus 2003 BHW
Vorzeitige Ablösung 2010 unter Vorbehalt mit Einschaltung der Verbraucherzentrale, da mit Berechnung der Vorfälligkeit nicht Einverstanden.
Widerruf 2016, nicht akzeptiert. Klage vor dem LG Hannover ( Finanzwacht), Termin in kürze.
Forderung ca. 23000 Vorfälligkeit & Nutzen.
Vergleichsangebot der BHW über €6000 abgelehnt. Wie seht Ihr die Chance auf ein Erfolg ? Widerrufsbelehrung aus 2003 mit frühestens Belehrung, welche bereits vom LG als nicht ordnungsgemäß beurteilt.