ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Neuigkeiten aus der Sparkassenleben in Süddeutschland:
Zwei Sparkassen reagieren auf Widerrufe der Darlehensnehmer mit Vergleichsangeboten, die wie folgt aussehen:
Vorzeitige Verlängerung der Zinsbindungsfrist für 10 Jahre zu einem Zinssatz von 2,3 %.
Sollte das Vergleichsangebot nicht angenommen werden, ist die gesamte Darlehensvalute zur Rückzahlung fällig.
Die Sparkassen weisen darauf hin, dass sie einer Ablösung im Treuhandwege nicht zustimmen und die dafür erforderlichen Erklärungen nicht abgeben werden.
Jemand Erfahrungen mit solch einer Vorgehensweise?
Bedenke aber, es liegt nach alter Rechtslage kein Haustürgeschäft vor, wenn du den Vertreter zu dir Nachhause bestellt hast.
Ja ich habe ihn nach Hause bestellt, aber nicht wegen dem Bausparvertrag, sondern wegen Informationen über die Hausfinanzierung. Ich wollte ein Angebot über ein Imobiliardarlehen. Er hat mir allerdings diesen BSV angedreht, den ich eigentlich nicht gebraucht habe.
Auch wenn der Verbraucher um einen informatorischen Hausbesuch bittet, um Vergleichsangebote einholen zu können, bleibt dem Verbraucher das Widerrufsrecht erhalten (BGHZ 109, 127, 135 = NJW 1990, 181). Es liegt keine „Bestellung“ vor, da es sich lediglich um eine Interessensbekundung handelt (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2001, 322).
Neuigkeiten aus der Sparkassenleben in Süddeutschland:
Zwei Sparkassen reagieren auf Widerrufe der Darlehensnehmer mit Vergleichsangeboten, die wie folgt aussehen:
Vorzeitige Verlängerung der Zinsbindungsfrist für 10 Jahre zu einem Zinssatz von 2,3 %.
Sollte das Vergleichsangebot nicht angenommen werden, ist die gesamte Darlehensvalute zur Rückzahlung fällig.
Die Sparkassen weisen darauf hin, dass sie einer Ablösung im Treuhandwege nicht zustimmen und die dafür erforderlichen Erklärungen nicht abgeben werden.
Jemand Erfahrungen mit solch einer Vorgehensweise?
auf Basis welcher Belehrung wird das angeboten?
Das ist leider ein inzwischen nicht ganz unübliches Druckmittel, mit dem die Banken die Umfinanzierung erheblich erschweren bzw unmöglich machen. In vergleichbaren Fällen (allerdings gegen die LBBW) hat schon die Ankündigung einer BaFin Beschwerde mal gewirkt, aber das ist sicher problematisch.
Das ist leider ein inzwischen nicht ganz unübliches Druckmittel, mit dem die Banken die Umfinanzierung erheblich erschweren bzw unmöglich machen. In vergleichbaren Fällen (allerdings gegen die LBBW) hat schon die Ankündigung einer BaFin Beschwerde mal gewirkt, aber das ist sicher problematisch.
Wer den Ablösebetrag des Widerrufssaldos nicht frei verfügbar hat oder bonitätsmäßig gut genug für ein nicht (erstrangig) grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen ist, muss in der Tat ein Institut finden, das bereit ist, die regelmäßig bestehende Vorleistungspflicht des DN (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15 - Rn. 21) zu erfüllen und den Ablösebetrag ohne weitere Erklärungen des bisherigen DG "einfach mal so" zu überweisen.
Wer den Ablösebetrag des Widerrufssaldos nicht frei verfügbar hat oder bonitätsmäßig gut genug für ein nicht (erstrangig) grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen ist, muss in der Tat ein Institut finden, das bereit ist, die regelmäßig bestehende Vorleistungspflicht des DN (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15 - Rn. 21) zu erfüllen und den Ablösebetrag ohne weitere Erklärungen des bisherigen DG "einfach mal so" zu überweisen.
Umgekehrt kann die Bank aber auch nur Zahlung Zug-um-Zug gegen Freigabe verlangen, OLG FFM Urteil vom 14.06.2017, 23 U 111/16. Ganz schutzlos ist der Verbraucher nicht.
Umgekehrt kann die Bank aber auch nur Zahlung Zug-um-Zug gegen Freigabe verlangen, OLG FFM Urteil vom 14.06.2017, 23 U 111/16. Ganz schutzlos ist der Verbraucher nicht.
Das hilft dem DN aber nur im Rahmen einer Leistungsklage der Bank. Die vorleistungsberechtigte Bank ist hingegen nicht gehindert wegen des Widerrufssaldos aus der Grundschuld zu vollstrecken, welche dann im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag erlischt, so dass nur noch ein etwaiger Übererlös an den DN als rückgewährberechtigten Sicherungsgeber auszukehren ist.
Das ist die Folge der fragwürdigen BGH-Rechtsprechung, dass der DN nicht direkt Zug um Zug auf Freigabe der GS klagen kann. Letztlich hat der BGH aber doch ebenso entschieden wie das hier zitierte OLG FFM, dass die direkte Zug um Zug Klage wieder zulässig wird, wenn sich die Bank einer konkreten Forderung berühmt. Dafür reicht ein Forderungsschreiben der Bank doch aus. Ich denke nicht das der BGH darauf abgestellt hatte, dass es für den Zug um Zug einwand des DN darauf ankommt, ob die Bank diese Forderung auch gerichtlich geltend macht oder nicht. Wenn sie sich trotzdem sträubt, wäre das ggf. Kreditgefährdung. Doof nur in den Fällen, wo die GS noch andere Verbindlichkeiten bei der Bank deckt und trotz Rückzahlung ggf. nicht herausgegeben werden muss.
Die Kläger hätten daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen können (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 – XI ZR 30/94, WM 1995, 523, 524). Aus dem Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 (XI ZR 200/15, juris Rn. 12) ergibt sich nichts anderes (so offenbar aber Schnauder, jurisPR-BKR 10/2016, Anm. 1 unter D.). Diese Entscheidung betraf den umgekehrten Fall eines Zug-um-Zug-Vorbehalts des zur Zahlung verurteilten Sicherungsgebers. Insoweit genügt es, dass der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung entsteht und fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13, WM 2014, 1719 Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 202, 150). BGH 17.01.2017 Az. XI ZR 170/16
Die Aufrechnung seitens des Darlehensnehmers ist doch lt. BGH zulässig.
Er kann doch dann mit seiner Forderung, der bisher gezahlten Darlehensleistungen und dem meist wohl unstrittigen NE in Höhe von B+2,5
die Aufrechnung erklären.
daran hätte ich meine Zweifel, dass das tatsächlich zulässig ist, denn dann würde die Einrede ja ausgehebelt.
Wenn der DG aus der Grundschuld vollstreckt, kann er unmöglich dazu nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld berechtigt sein, weil die Grundschuld in der Vollstreckung ja gerade erlischt.
ING-DiBa AG, Vertrag vom 05.11.2007
Land*gericht Frank*furt am Main, (Anerkennt*nis-)Urteil vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 2–05 O 122/16 (rechts*kräftig)
Kläger*vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf und die Klage*forderung anerkannt. Sie muss an die Kläger jetzt genau 278 645,76 Euro und die im Gegen*zug an sie 282 866,50 Euro zahlen. Außerdem muss die Bank alle seit April 2015 erfolgten Zahlungen der Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent*punkten über dem Basiszins*satz heraus*geben. Wirt*schaftlicher Vorteil für die Kläger: Rund 50 000 Euro. Details zum Verfahren auf der Home*page der Rechts*anwälte.
[neu 06.10.2017]
Da kann man sehen was bei der ING DiBa rauszuholen ist. Es lohnt sich nach wie vor die Salamietaktik der Diba durchzuhalten ...
Ich habe jetzt einen neuen Vertrag, bei einer neuen Bank, mit einem Zinssatz von 1,04% und genieße jetzt viele, viele Salamibrötchen ...
Alleine die ersparte Zinsdifferenz aus dem alten (über 5%) und dem neuen Vertrag ist beträchtlich.
Vielen Dank an alle für die vielen Tipps, auch die zu den Rechtsschutzversicherungen, sie haben mir sehr geholfen und viele, viele Tausend €uros an Anwalts- und Gerichtskosten erspart.
Genial und zu empfehlen ist nach wie vor der Rechner von LGSaar und der institutsspezifische Zinssatz.
Ansonsten bleibt für mich in der Zukunft noch eine Baustelle offen: Wie hole ich mir die Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurück?
Hat da jemand schon Erfahrung oder eine Sammlung / Zusammenfassung von Urteilen, Aufsätze, etc. zu der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt?
Ich habe das BGH Urteil XI ZR 573/15 so verstanden, dass der Darlehensgeber bei Aufrechnung keine Kapitalertragsteuer abziehen darf?
Ich lese es so, dass sich der Darlehensnehmer mit dem Finanzamt rumstreiten soll und im Endergebnis das Finanzgericht zu entscheiden hat.
"Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand"
@Aikido
Falls Du etwas herausbekommst, so wäre ich Dir sehr dankbar, wenn Du das entweder hier veröffentlichen oder mir per BM zusenden könntest. Ich finde es auch ziemlich seltsam, dass man über das Thema nicht so viel liest. Eine Anfrage bei IG Widerruf brachte mir vor einiger Zeit auch keine neuen Erkenntnisse, außer, dass man das mit dem zuständigen FA klären solle.
Auf test.de ist ein Urteil vom OLG Frankfurt (23 U 111/15) aufgeführt, in dem geurteilt worden sein soll, dass der Darlehensgeber KEINE KeSt. von den herauszugebenden Nutzungen abziehen dürfe. Leider kann ich das Urteil nirgendwo finden, auch nicht in der OLG Datenbank. Vielleicht kann hier jemand mit einem Zugang helfen...
Gefunden habe ich das hier: https://www.test.de/Immobilienkredit...18800-4719374/
FÜR die Zahlung der KeSt. spricht m.E. der §20 EStG Absatz 1 Nr.7:
"Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. (10) 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;"
sowie ein darauf gestütztes Schreiben des BMF vom 18. Januar 2016, in dem es im Punkt 8b um "Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren" geht, was ja m.E. ein ähnlich gelagerter Fall ist:
"Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren, handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge i. S des
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess-
oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z. B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren). Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragste
uer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren."
Probiere doch mal dir von der Bank eine Steuerbescheinigung über Kapitalerträge aufstellen zu lassen. Die Bank soll die Erträge mit den Verlusten aus dem Widerruf verrechnen 😄