ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ok, ich sage dann ersteinmal Danke und ich fasse für mich zusammen.
Es gibt also gute Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag widerrufen werden kann.
Die Vorgehensweise wäre dann wie folgt:
- Anschlussfinanzierung sichern
- Vertragskopie bei BSK anfordern
- Widerruf erklären
- Sofern Widerruf nicht akzeptiert: Anwalt beauftragen
Die Rechtschutz sollte eigentlich greifen, da Bestandsimmobilie.
Kann man Einfluß auf den Gerichtsstandort nehmen?
Welcher Gerichtsstandort wäre dann zuständig, der für meinen damaligen Wohnort oder der an dem ich die Immobilie gekauft habe?
Aber da wird sich ein erfahrener Anwalt auskennen. Das Problem ist vermutlich eher, wie ich einen guten/erfahrenen Anwalt erkenne ;-)
An alle Leute die mit der DEVK Rechtsschutzversicherung noch "kämpfen" bzw. die DEVK Rechtschutzversicherung eine Deckung ablehnt bzw. vehement verweigert...
ganz ganz interessante Info bzw. Entwicklung... Offenbar "knickt" sie ein...
war schon lange nicht mehr hier. Ich hoffe es geht euch allen noch gut und wünsche euch eine Gute Adventszeit.
Ich habe eine einfache frage:
Gilt die Gesetzesänderung vom letzen Jahr ( Stichtag 21.06.2016) auch für Bausparverträge? Wäre ein Bausparvertrag von 2007 heute noch widerrufbar, wenn die WRB falsch wäre?
Der Bausparvertrag befindet sich noch in der Ansparphase.
Vor geraumer Zeit hatten Sie über eine Verhandlung am OLG Zweibrücken berichtet. Dort soll der Senat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert haben, dass beendete Darlehensverträge nicht per se vom Widerruf ausgeschlossen sind.
Ist Ihnen oder einem anderen Teilnehmer dieses Forums Neues aus Zweibrücken bekannt? Das OLG Koblenz scheint die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung aufgegeben zu haben, so jedenfalls mein Eindruck nach Lektüre des Hinweisbeschlusses vom 10.10.2017, Az. 8 U 375/17.
Mir liegt eine Verfügung aus Zweibrücken vor, wonach in dem Verfahren 7 U 139/16 Verwirkung bei einem beendeten Vertrag angenommen wurde. Das Urteil sollte im vergangenen Monat verkündet werden. Ist das Urteil bekannt?
war schon lange nicht mehr hier. Ich hoffe es geht euch allen noch gut und wünsche euch eine Gute Adventszeit.
Ich habe eine einfache frage:
Gilt die Gesetzesänderung vom letzen Jahr ( Stichtag 21.06.2016) auch für Bausparverträge? Wäre ein Bausparvertrag von 2007 heute noch widerrufbar, wenn die WRB falsch wäre?
Der Bausparvertrag befindet sich noch in der Ansparphase.
Wäre sehr dankbar für eine Antwort.
1. Besteht überhaupt ein WRR für BSV? Stichwort Fernabsatz bzw. Haustürgeschäft
2. BSV = Darlehen von Verbraucher an die BSK (lt. BGH Urteilen zu der Kündigung von BSV durch die BSK), aber leider wohl rechtlich gesehen kein Verbraucherdarlehen sondern Unternehmerdarlehen. Dafür gibts kein WRR.
3. Wenn Präsenzgeschäft & ein WRR eingeräumt wurde, soll lt. einer BSK "Vertragsfreiheit" gelten. Keine Ahnung ob das so wäre.
Wenn 1. mit Ja beantwortet & WRB falsch: Ja!
Denn die von Dir genannte Gesetzesänderung bezog sich ja auf "Immobiliar-Darlehensverträge".
Mir ist ein Fall bekannt , wo der BSV mit dem Vorausdarlehen (Vertrag aus 2009) zusammen bei der BSKl widerrufen wurde, sich aber explizit (lt. Protokoll) nur über das streitgegenständliche Vorausdarlehen verglichen wurde.
Die Rückabwicklung des BSV steht noch aus. Man argumentiert hier von der Gegenseite u.a. damit, dass beim BSV Vertragsfreiheit herrsche und eigentlich kein WRR zugestanden hätte.
Die gute Dame von der Rechtsabteilung irrt aber, da das WRR hier nach §312d Absatz 1 Satz1 BGB aF bestand.
Belehrt wurde aber natürlich nicht nach Fernabsatz.
Der Vertrag wurde bei mir zu Hause abgeschlossen. Ein Vertreter der BSK war da. Ich habe eine WRB erhalten:
"Widerrufsbelehrung/Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung sowie die Bestellung der Zeitschrift "Das Haus" einzeln oder zusammen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die .........."
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. "
WRR ges. wegen Haustürgeschäft, WRB fehlerhaft wegen „...frühestens...“, keine Gestzlichkeitsfiktion wegen Abweichungen, kein Verbraucher-Immobiliardarlehen & damit keine Frist zum 21.06.2016...
=> warum also nicht?
Die Rückabwicklung dürfte auch einfacher sein. Verzinsung der Sparraten mit B+5 Prozentpunkte, da ja kein Immobiliardarlehen. Die Abschlussgebühr dürfte wohl ebenfalls zurück zu erstatten sein.
Wertersatz Deinerseits an die Bank gibt’s keinen, da Du ja kein Geld im Gegenzug erhalten hast. Solange das Guthaben nicht ausbezahlt wurde...
sehe schon die Schlagzeile: „Millionen Bausparverträge der LBS widerrufbar!“
@Ducnici
das waren auch meine Gedanken. Es gibt sicherlich einige BSV aus dieser Zeit mit einer Verzinsung von 0,5%. Wenn ich aber widerrufe bekomme ich 5% über Basiszinssatz oder mindestens 2,5% über Basiszinssatz. Dazu kommt noch die Abschlussgebühr drauf, das wäre doch sehr lukrativ.
Bei meinem Fall läuft der Vertrag noch allerdings sind die Zahlungen gestundet. Ich zahle sein einiger Zeit nichts mehr ein.
Bei einem BSV von 50.000,00€ Bausparsumme und eine monatliche Rate von 150€ wären die Nutzungen mit 2,5% über Basiszinssatz etwa 2200,00€ und mit 5% etwa 4800,00€. dazu kommen noch die 500,00€ Gebühren die man sparen würde. Laufzeit seit 2007 bis jetzt.
Streitwert für Anwälte wären auch über 50.000,00€.
An alle Leute die mit der DEVK Rechtsschutzversicherung noch "kämpfen" bzw. die DEVK Rechtschutzversicherung eine Deckung ablehnt bzw. vehement verweigert...
ganz ganz interessante Info bzw. Entwicklung... Offenbar "knickt" sie ein...
Hat hier jemand betreffend der DEVK Rechtsschutzversicherung bzgl. Deckung Widerruf Darlehen noch (weitere) Erfahrungen?
Mfg
Wir haben die DEVK in zwei Fällen verklagt, in beiden ist das erstinstanzliche Urteil für unsere Mandanten positiv gewesen und in zweiter Instanz bestätigt worden.
Ich rate allerdings zu einem Verfahren vor dem Ombudsmann. Nachdem die Beschwerde erhoben war, kam stets recht schnell die Deckungszusage.
Ganz so einfach, wie Sie es darstellen, ist die Rückabwicklung nach einem Widerruf nicht.
1.
Sie können einen Nutzungswertersatz auf Ihre Zins- und Tilgungsleistungen vom Darlehensgeber verlangen. Dabei ist auf den jeweiligen Zeitpunkt Ihrer Zahlung abzustellen, sodass Sie nicht von Anfang an einen Anspruch auf die € 40.000,- haben. Bei einem durch ein Grundpfandrecht (z. B. eine Grundschuld) gesichertem Darlehen ist zu vermuten, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen kann. Der Basiszinssatz liegt derzeit bei - 0,88 %, sodass Sie einen Zinsanspruch von 1,62 % hätten. Je nachdem, wie lange Sie Ihr Darlehen schon bedienen, kann der Anspruch allerdings in der Vergangenheit auch höher gewesen sein.
Zu beachten ist außerdem, dass die Bank durch konkreten Vortrag die Vermutung widerlegen kann, sodass die Möglichkeit besteht, dass Sie einen niedrigeren Zinssatz bekommen. Das kommt nach meiner Erfahrung allerdings selten vor.
2.
Die Bank kann den vertraglich vereinbarten Zinssatz auf den jeweils noch überlassenen Teil des Darlehens verlangen, d. h. Ihre Tilgungen werden berücksichtigt. Ihnen steht zudem der Nachweis frei, dass der Zinssatz nicht marktüblich war, wobei der BGH eine Spanne von +/- 1 Prozentpunkt gemessen an den Statistiken der Bundesbank für marktüblich hält. Der Nachweis ist daher üblicherweise nicht möglich.
3.
Zu Ihrer Frage:
Ohne den Widerruf zahlen Sie lediglich Zinsen an die Bank, mit dem Widerruf erhalten auch Sie einen Nutzungswertersatz und darüber hinaus die Möglichkeit, sich zu einem geringeren Zinssatz als 3,2 % bei einer anderen Bank zu refinanzieren. Hier sind durchaus Ersparnisse im vier- bis fünfstelligen Bereich möglich, je nachdem, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
Wir haben die DEVK in zwei Fällen verklagt, in beiden ist das erstinstanzliche Urteil für unsere Mandanten positiv gewesen und in zweiter Instanz bestätigt worden.
Ich rate allerdings zu einem Verfahren vor dem Ombudsmann. Nachdem die Beschwerde erhoben war, kam stets recht schnell die Deckungszusage.
das entspricht auch meinen Erfahrungen. Der Ombudsmann reicht regelmäßig
das entspricht auch meinen Erfahrungen. Der Ombudsmann reicht regelmäßig
Hallo ihr 2!
danke erstmal für eure Beiträge... : -)
Ich muss leider bzw. traurigerweise gestehen, dass der Ombudsmann in unserem Fall (ich meine 2016 eine Deckung ablehnte...)
Das war die ARB 01.01.2014 mit Ziffer 2.10. DEVK Rechtschutzversicherung..
Ein Witz... da hofft man als letzten Strohhalm aufgrund nicht vorhandener finanzieller Mittel auf "Hilfe" vom Ombudsmann.. und wird auch nur "veräppelt"... obwohl zahlreiche eindeutige Gerichtsentscheidungen vorhanden sind/waren... :/
reden wir denn von derselben ARB 01.01.2014?? (ich hoffe das ist jetzt aus dem Gedächtnis heraus salopp geschüttelt die richtige ARB meinerseits).