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Widerruf jetzt
Hallo zusammen,
Nochmal zu den Folgen eines erfolgten Widerrufs einer Prolongations- / Zinsanpassungsvereinbarung, die im Fernabsatzwege zustande gekommen ist:
Ich bin hier immer noch etwas am Grübeln über die Rechtsfolgen.
Die bisherige Rechtsprechung spricht davon, dass
„die gesamte Prolongationsvereinbarung rückabzuwickeln ist.“
Was aber folgt daraus für den konkreten Fall?
In dem mir hier vorliegenden Darlehensvertrag lautet die Formulierung im ursprünglichen Darlehensvertrag:
„ Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Abschluss der Festschreibungszeit zurückzuzahlen. Bei Mitteilung des Konditionenangebots wird die .... den Darlehensnehmer auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung hinweisen“.
Klar ist, so meine ich, dass dann gemäß dem BGH der ursprüngliche Darlehensvertrag weiter gilt und dann das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig ist.
Was aber bedeutet das für die wechselseitigen Ansprüche?
Wir haben hier dann ja wohl nicht den Fall, dass Rückabwicklungsregelungen und damit nicht die Regelung in §§ 346 ff. BGB gelten, da ja die Rechtsfolge zunächst gerade ist, dass die Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrages fort gelten.
Es scheint mir aber nicht ganz klar, was genau gemeint ist mit der Formulierung in dem ursprünglichen Darlehensvertrag, dass bei Nichtzustandekommen neuer Konditionsvereinbarungen das Darlehen „sofort zur Rückzahlung fällig“ bzw. „zurückzuzahlen“ ist.
Bedeutet das, dass damit der Darlehensvertrag beendet ist? Und was gilt dann für die Zeit bis heute?
Hat die Bank für diesen Zeitraum dann überhaupt noch einen Anspruch auf Zahlung von (ggf. variablen) Zinsen gehabt? Dieser Anspruch könnte sich dann m. E. doch wohl nicht aus den Rückabwicklungsvorschriften ergeben, weil die ja gerade nicht gelten.
Schulden die Darlehensnehmer ggf. stattdessen Verzugszinsen?
Und wie ist es mit der Nutzungsentschädigung zugunsten der Darlehensnehmer aus?
Dieser Anspruch des DN auf Nutzungsentschädigung dürfte sich dann wohl auch nicht aus den Rückabwicklungsvorschriften ergeben, ggf. aber aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 818 BGB).
Siehe zu dem Ganzen auch noch einmal das Urteil des BGH vom 28.05.2013.
Der BGH führt in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 dazu wie folgt aus:
Im Tatbestand :
„Nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit waren die Konditionen mit der Klägerin neu zu vereinbaren. Sofern innerhalb von vier Wochen nach einem entsprechenden Angebot der Klägerin keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommen sollte, war das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig.“
Was aber bedeutet Rückabwicklung der Prolongationsvereinbarung gem. §§ 346 ff. BGB?
Der BGH führt in seinem Urteil weiter aus:
„Vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB)“.
Und weiter:
„Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig, wenn am Ende einer Zinsfestschreibungsperiode keine neue Vereinbarung über geänderte Konditionen getroffen wird.“
Zur Rechtslage siehe auch
Palandt § 488 RdNr. 12: Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers tritt Verzug ein nach § 286. Das würde also eine Mahnung voraussetzen. Diese hat es aber gerade seitens des Darlehensgebers nicht gegeben, so dass auch Verzugszinsen von dem Darlehensgeber nicht gefordert werden können.
§ 286 Abs. 3 BGB passt nicht. Erstens keine Aufforderung des Darlehensgebers, zweitens kein Hinweis des Darlehensgebers auf die Folgen. Drittens hier schon keine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung erfolgt. Also insgesamt kein Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung.
Siehe auch noch Palandt, § 488 RdNr. 26 BGB:
„Nicht verlangte Rückzahlung. Fordert der Darlehensgeber die Rückzahlung bei Beendigung des Darlehensvertrages (RdNr. 21) nicht, so verlängert sich deshalb nicht der Darlehensvertrag und für die Zeit nach Fälligkeit bis zur Rückzahlung können die Vertragszinsen nicht verlangt werden (§ 301 RdNr. 1).“
Ergebnis: Für den Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur Weiterzahlung der Vertragszinsen und auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
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