ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Selbst wenn die Bank die Steuern nicht abführt, müsste es der DN machen, wenn er nicht steuerbefreit ist. Insofern spielt es eigentlich keine Rolle nach dem Prozess.
Die Zitate von wegen nach dem Widerruf nur noch den marktüblichen Zinssatz geben die Kommentierung und die Gesetzesbegründung nur unzureichend wieder. Die Neufassung und der "Gegenbeweis" des niedrigeren Zinses ist nichts anderes als die Regelung des § 346 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB a.F.. in dem § 357a Abs. 3 BGB mitaufgenommen, weil der § 346 BGB im neuen Recht nicht mehr hier gilt.
Der Beweis, dass nur der marktübliche Zinssatz zu zahlen ist, ging schon immer und ist dank der 1-Prozentpunkte-Grenze (MFI Zinsstatistik) mitlerweile vom BGH halbwegs klar definiert.
Das Problem dabei ist doch, dass die Rechtsprechung schon recht früh entschieden hat, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Gegenbeweis der Vertragsschluss ist und keine laufende Anpassung stattfindet (Exoten-Entscheidungen ausgeschlossen). Der BGH hat das kürzlich auch auf Prolongationsvereinbarungen erweitert.
Den Zeitpunkt des Widerrufs erkennt aber kaum ein Gericht als neuerlichen Stichtag an und hier liegt das Problem, nicht in der gesetzlichen Regelung. Die Kommentierung so zu lesen, dass damit explizit der Zins zwischen der Zeit zwischen Widerruf und Rückzahlung gemeint ist, ist bewusst fehlinterpretiert. Der Komentator mein hier eben auch nur (wenn er überhaupt was meinte), dass die Angst bestand, dass der DN ohne diese Regelung ach dem neuen § 357a BGB, der DN den vertraglichen Zinssatz bis zur Rückzahlung zahlen muss, auch wenn der marktübliche (bei Vertragsschluss nach derzeitiger Rechtsprechung) eigentlich niedriger war oder er aus sonstigen Gründen keine Nutzungen gezogen hat und auch nicht konnte. Derartiges fand sich auch früher schon in Lehrbüchern und Kommentaren zum § 346 BGB. So steht es in jeder Gesetzesbegründung drin und es wird entsprechend verkürzt in der Literatur wiedergegeben. Interessiert hat es bisher kaum ein Gericht. Immerhin gut, dass es zwischenzeitlich auch bei Gericht mehr diskutiert wird.
@Texis, das ist ein Missverständnis, es geht hier um die Gesetzesbegründung zum Systemwechsel 2002, also dem Übergang des VerbrKrG zu §§ 491 BGB mit der Folge, dass die Rückabwicklung dann nach § 346 ff BGB erfolgte. Es geht nicht um die Kommentierung und die Gesetzesänderungen 2014 im Rahmen der Einführung von 357a BGB
Neuigkeiten zu der von Volksbanken und Sparkassen gerne verwendeten Widerrufsfolgenbelehrung, wonach der Darlehensnehmer auch Aufwendungen des Kreditinstitutes zu ersetzen hat:
Zwischenzeitlich gibt es wohl einen unveröffentlichten Beschluss des OLG Oldenburg, nach dem die Ostfriesische VB in Berufung gegangen ist (Urteil des LG Aurich vom 27.04.2017).#
Liegt jemanden der o.g. Beschluss vor?
ich hatte letzte Woche beim Bankrechtstag eine Richterin des OLG Oldenburg mal darauf angesprochen. Ohne Gewähr für die Richtigkeit war sie sich aber ziemlich sicher, dass der Beschluss die Auffassung des LG Aurich nicht bestätigt.
und noch ein paar Impressionen des Bankrechtstags.
Prof Ellenberger führte aus, dass es sinnlos sei, zu hunderten Nichtzulasungsbeschwerden zum Thema Verwirkung zum BGH zu bringen. Der BGH sei Revisionsgericht. In der Kaffeepause klang das bei den BGH Anwälten tendenziell etwas anders. Beschwerden gegen Entscheidungen, die Verwirkung bejahten, seien ziemlich aussichtslos, im umgekehrten Fall gelte das (tendenziell) nicht in gleichem Maße.
Zur Verzinsung seit Widerruf meinte Ellenberger nur recht kurz (obgleich ich mir nicht 100% sicher bin, ob er die Frage zutreffend aufgefasst hatte), §§ 346 BGB ff gelten unbeschränkt. Einer der BGH Anwälte, der im Widerruf eine Zäsur erblickt, die ab da eine neue Ermittlung der Marktüblichkeit erfordert, will dazu vermutlich kurzfristig mal einen Aufsatz schreiben.
sprichst Du an auf Stuttgart 6 U 48/16 / BGH XI ZR 736/16 ? Ich habe noch im lfd.Jahr zur identischen WRB beim 6.Senat /Stuttgart einen Termin. Es müssten doch bundesweit auf Grund der Präventivklagen der BW - Bank Urteile ergangen sein, in Stuttgart müsste ebenfalls angesichts der zum Thema eindeutig verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des LG Stuttgart eine große Zahl von Berufungsverfahren anhängig sein - alle warten vermutlich auf BGH XI ZR 48/16 ? Nach Auskunft BGH ist Terminierung allerdings noch nicht absehbar .
Hast Du das Frankfurter Urteil ? Veröffentlicht ? AZ ?
Interessante Entwicklung beim Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken (CHF). Das OLG München hat nun verfügt, dass ein Darlehen der Erste Bank aus Wien, dessen Vertrag auf österreichischem Recht basiert, nach deutschem Recht zu behandeln ist, weil eine Grundschuld auf eine deutsche Immobilie besteht.
Gleichzeitig sagt das Gericht, dass die Widerrufsbelehrung des Vertrags nicht ausreichend ist und regt einen Vergleich an. Mehr dazu in unserem Blog.
hat jemand Erfahrungen mit folgendem Vertrag der Sparkasse: DSV 192 643.000, Fassung Jan. 2009; Vertragsabschluss erfolgte am 31.01.2012. Gibt es Punkte die angreifbar sind ? Es handelt sich nicht um die Fassung mit der Aufsichtsbehörde.
hat jemand Erfahrungen mit folgendem Vertrag der Sparkasse: DSV 192 643.000, Fassung Jan. 2009; Vertragsabschluss erfolgte am 31.01.2012. Gibt es Punkte die angreifbar sind ? Es handelt sich nicht um die Fassung mit der Aufsichtsbehörde.
Also wenn die Sparkasse tatsächlich in 2012 noch das Formular aus 2009 benutzt hat, dann dürfte das allein schon aus diesem Grund angreifbar sein. Das Formular selbst ist zwar laut BGH nicht fehlerhaft, aber nur für die Nutzung bis Juni 2010 - danach galten andere Spielregeln.