Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Weil es aus meiner Sicht einfach nicht stimmt, dass die Banken und Sparkassen Ratenzahlungen in vollem Umfang nutzen können. Einziger vernünftiger Ansatz zu den Nutzungen war der von Rechtsanwalt Winneke.

    Hat sich z.B. eine Bank durch Pfandbriefe laufzeit- & fristenkongruent refinanziert, bekommt der Anleger sein Geld am Ende der Laufzeit, also gleich Ende der Laufzeit des Darlehens,
    zurück. Bis dahin konnte sehr wohl die Bank mit der vom DN monatlich erhaltenen Tilgung durch Wiederausgabe Nutzungen in Höhe eines Wiederanlagezinssatzes ziehen.

    Bei den Zinsen ebenso, denn die werden nur jährlich und nicht unterjährlich an den Anleger ausbezahlt.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Die Frage ist folgende:

    Es gibt vier Darlehen, die alle durch diesselbe Grundschuld besichert sind, davon sind zwei (berechtigt) widerrufen, die anderen beiden konnten nicht widerrufen werden. Damit habe ich die Situation, dass ich keine Einschränkung "Zug-um-Zug gegen Freigabe der Grundschuld" habe, da die Grudnschuld ja auch noch die beiden nicht widerrufenen Darlehen sichert.

    Ich meine, dass der Bank dann aber auch nur ein Anspruch auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Freigabe des nachrangigen Teils der Grundschuld zusteht, nämlich den erstrangigen Teil der Grundschuld für die beiden nicht widerrufenen Darlehen übersteigenden Teil.

    Schreib das mal bitte in Zahlen nieder. Also die Darlehensvaluten der vier Darlehen und welche nun durch WR abgelöst werden...

    Deckt die GS die Darlehensvaluten in Summe genau ein oder ist die GS höher als alle vier Darlehensvaluten?

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    da die letzte Schlacht ja jetzt noch um den Nutzungsersatz nach Widerruf geführt wird, bin ich auf eine ziemlich interessante Kommentierung zu § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. HS im Münchener Kommentar von 2007, § 346, Rn. 22 gestoßen, der letztlich ausführt, dass diese Regelung genau deshalb eingeführt wurde, da nach dem Wechsel des Widerrufsrecht aus dem VerbrKrG ins BGB und dem Verweis auf das allgemeine Rücktrittsrecht befürchtet wurde, dass nach Widerruf weiter der Vertragszins zu zahlen wäre. Genau das sollte mit Einführung dieser Regelung nach dem gesetzgeberischen Willen verhindert werden, zumal das auch unter Geltung des VerbrKrG so war (also nur Marktzins ab Widerruf). Dazu habe ich bislang noch nichts in Urteilen gelesen.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Schreib das mal bitte in Zahlen nieder. Also die Darlehensvaluten der vier Darlehen und welche nun durch WR abgelöst werden...

    Deckt die GS die Darlehensvaluten in Summe genau ein oder ist die GS höher als alle vier Darlehensvaluten?
    also konkret (als Beispiel):

    DN hat vier Darlehen über 80, 70, 30 und 20; GS nominal 200.

    Widerrufen werden jetzt Darlehen über 70 und 30.

    Inzwischen valutieren die Darlehen auch nur noch mit 60 (80), 55 (70), 20 (30) und 15 (20).

    Ich meine, dass die Bank natürlich für die nicht widerrufenen Darlehen, die noch mit 60 und 15 valutieren, weiter Anspruch auf die erstrangige Grundschuld hat, also 75 zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 %, gerundet also zB hier 85. Hinsichtlich des weiteren, nachrangigen Teils entsteht dann aber ein Freigabeanspruch, den ich (auch wenn noch nicht fällig) nach § 273 BGB dem Zahlungsanspruch der Bank aus den widerrufenen Darlehen entgegen halten kann.

    Damit müsste der Antrag dann lauten Zahlung von 55 + 20 (ggfs abzgl Nutzungsersatz) Zug-um-Zug gegen Freigabe eines nachrangigen Teils von 115 der sichernden GS.

    Ist das jetzt klar?

  6. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Arkturus
    Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss von 16.01.2016 über ein Annuitätendarlehen zu entscheiden, welches zum Zeitpunkt des Widerrufes noch lief. In diesem Zusammenhang hat er NWE auf Zins und Tilgung zugesprochen.

    Der hatte noch nie rechnen müssen bei einem Darlehen, wo zwischen Rückführung und Widerruf eine längere Spanne liegt und NWE auf die Ablösesumme zugesprochen.

    Das wird er auch nicht, weil es zu seltsamen Ergebnissen führt. Beispiel: Darlehensnehmer schließt 2010 Darlehen über 100.000 € mit gutem Zinssatz ab, Laufzeit 10 Jahre. Durch Immobilienverkauf etc. wird es 2014 (mit ordentlicher VFE) zurückgeführt, bis dahin hat er 20.000 € getilgt. 2016 erfolgt der Widerruf, dieser ist nicht verwirkt. Wenn jetzt der Darlehensgeber auf 100.000 € (Tilgung) + VFE + Zinszahlungen NWE zwischen 2014 und 2016 zahlen müsste, würden schon diese die Zinseinnahmen, welche der Darlehensgeber erzielt hat zwischen 2010 und 2014 übersteigen. Die Bank müsste also wegen des Widerrufes mehr auskehren, als sie je verdient hat. Jura mag unlogisch erscheinen, aber so unlogisch ist sie auch wieder nicht.
    Das hat er schon. In seinem Beschluss von 12.01.2016 XI ZR 366/15 (zur Klarstellung in dem ersten Post von mir war das Datum falsch) schreibt der BGH:

    Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf derGrundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmersnach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertraglicheHauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvalutanach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger,7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllthat

    Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchsaus § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB stellt damit bei wirtschaftlicherBetrachtung den Zustand wieder her, der vor Überlassung der Darlehensvalutadurch den Darlehensgeber bestand.Das ändert aber nichts daran, dass der Darlehensgeber im Zuge der Erfüllungdes Anspruchs aus § 488 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung"empfängt".


    Bei einem RGSCHV müssen alle empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Weiterhin müssen auch die Nutzungen aus den empfangenen Leistungen herausgegeben werden.

    Weiterhin sagt der BGH:

    Der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen desdurch Rücktritt bzw. gemäß § 357 BGB aF durch Widerruf nach § 355 BGB beendetenVertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf diesenAnspruch überdies nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogrammserreicht sein (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015- 6 U 140/14, juris Rn. 92). Denn vor dem Wirksamwerden des Widerrufs existiertkein Rückgewährschuldverhältnis, dessen Pflichtenprogramm vorab erfülltwerden könnte. Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischenSaldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnisbedarf (vgl. statt vieler Maihold in Nobbe, Kommentar zumKreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11), nach § 389 BGB auch nur auf denZeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiterzurück.

    Damit wäre bewiesen, dass der BGH die Sache schon lange geklärt hat.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    also konkret (als Beispiel):

    DN hat vier Darlehen über 80, 70, 30 und 20 GS nominal 200.

    Widerrufen werden jetzt Darlehen über 70 und 30.

    Inzwischen valutieren die Darlehen auch nur noch mit 60 (80), 55 (70), 20 (30) und 15 (20).

    Ich meine, dass die Bank natürlich für die nicht widerrufenen Darlehen, die noch mit 60 und 15 valutieren weiter Anspruch auf die erstrangige Grundschuld hat, also 75 zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 %, gerundet also zB hier 85. Hinsichtlich des weiteren, nachrangigen Teils entsteht dann aber ein Freigabeanspruch, den ich (auch wenn noch nicht fällig) nach § 273 BGB dem ZAhlungsanspruch der Bank aus den widerrufenen DArlehen entgegen halten kann.

    Damit müsste der Antrag dann lauten Zahlung von 55 + 20 (ggfs abzgl Nutzungsersatz) Zug-um-Zug gegen Freigabe eines nachrangigen Teils von 115 der sichernden GS.

    Ist das jetzt klar?

    Klar! Würde ich so auch sehen.

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Sebkoch
    das würde ich auch so sehen.

  9. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Klar! Würde ich so auch sehen.

    Hmmm. Eine Grundschuld lässt sich doch nicht aufteilen in einen vor- oder nachrangigen Teil. Sie wird entweder ganz freigegeben oder gar nicht. Wenn dann natürlich am Ende oft doch etwas geteilt wird, dann ist es der Erlös aus der Verwertung, zu der die Grundschuld nach Maßgabe der Sicherungsabrede berechtigt.

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also bei uns wurde mal von der erstrangigen GS zugunsten der am zweiten Rang eingetragenen Bank in Teil abgetreten.

    Von der erstrangigen GS bestand dann noch soviel zu Gunsten der erstrangigen Bank, wie viel bei dieser noch an Restvaluta bestand.

  11. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also bei uns wurde mal von der erstrangigen GS zugunsten der am zweiten Rang eingetragenen Bank in Teil abgetreten.

    Von der erstrangigen GS bestand dann noch soviel zu Gunsten der erstrangigen Bank, wie viel bei dieser noch an Restvaluta bestand.
    Kann ich so bestätigen.

  12. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal wieder was zum streitwert.

    hier bei anträgen nach der neuen bgh rspr
    (Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger in Bezug auf die Darlehensverträge mit den Nummern ######### ,######### und ######### seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung hat.)

    Landgericht Dortmund, 3 O 430/14

    Datum:
    22.09.2017

    ---

    Ab dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2017 war der Streitwert nach der Summe der von den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BKR 2016, 200, 200 f., Rn. 6 u. 12) zu bemessen. Dem Vernehmen nach (vgl. dazu: Stark, NJW 2017, 2315, 2318 mit Fn. 22) soll der Bundesgerichtshof auch im Fall der negativen Feststellungsklage (d.h. bei der Klage auf Feststellung, dass die Bank gegen den Darlehensnehmer seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung hat) den Streitwert „aus Vereinfachungsgründen“ entsprechend den Vorgaben aus XI ZR 366/15 bestimmen; dem folgt die Kammer

    wj

  13. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also bei uns wurde mal von der erstrangigen GS zugunsten der am zweiten Rang eingetragenen Bank in Teil abgetreten.

    Von der erstrangigen GS bestand dann noch soviel zu Gunsten der erstrangigen Bank, wie viel bei dieser noch an Restvaluta bestand.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Kann ich so bestätigen.
    Ich habe noch mal nachgelesen & damit erhebliche Defizite bei meinem Grundlagenwissen aufgedeckt...:-( Mir scheint zu meinem Trost: ich bin nicht der einzige, deshalb hier kurz meine Erkenntnisse: Richtig ist im Ansatz schon: Eine Grundschuld als Verwertungsrecht ist an sich unteilbar und kann nur ganz oder gar nicht geltend gemacht werden. Grundschuld heißt aber: Das Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück wegen einer bestimmten Geldsumme; vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1191.html Geldsummen sind natürlich bis auf den letzten Cent teilbar. Teilabtretung heißt dann, wenn ich es richtig verstanden habe: Die bestehende Grundschuld wird um den bereits getilgten Teil reduziert und eine neue zusätzliche Grundschuld über den der Reduktion der bestehenden Grundschuld entsprechenden Betrag eingetragen. Diese ist dann, weil später eingetragen, notwendig nachrangig. Will sagen: Geld kriegt die neue Bank oder Sparkasse bei Zwangsversteigerung nur, wenn und soweit der erste Kreditgeber voll befriedigt ist. Theoretisch denkbar ist, auch eine bestehende Grundschuld in der Weise zu ändern, dass dort nicht einer, sondern mehrere Geld zu kriegen haben. Das würde zu gleichrangiger Absicherung führen. Ob das auch praktisch geht: Keine Ahnung.

    Für Sebkochs Frage müsste das so oder so heißen: Das geht, so wie ihm das vorschwebt. Er sollte sein Anerkenntnis der Widerklage problemlos davon abhängig machen können, dass die betroffene Bank bereit ist, den nach Zahlung nicht mehr valutierten Teil der Grundschuld freizugeben oder abzutreten oder den Betrag der eingetragenen Grundschuld zu reduzieren. Allerdings: Das Ganze ist wegen des damit verbundenen Bedarfs an Notar- und Grundbuchamtstätigkeit wohl ziemlich teuer...

    Zur Erinnnerung noch mal kurz:

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Zug um Zug bleibt möglich, aber die herkömmliche Formulierung "...Zug um Zug gegen die Freigabe/Rückübertragung der Grundschuld..." geht nicht mehr. Beantragt werden muss: "...Zug um Zug gegen das Angebot auf Freigabe der Grundschuld nach Zahlung des Betrags x...". Richtig: In XI ZR 200/15 klingt das noch anders; es ist aber eine kurzer Beschluss und in diesem Punkt ohne wirkliche Begründung. Ich denke: Die Entscheidung jetzt ist maßgebend. Richtig sicher bin ich mir aber nicht, vielleicht unterscheiden sich die beiden Fälle ja doch in einem Punkt, den ich übersehen habe...
    Leider habe ich auf die Schnelle nicht mehr gefunden, auf welche BGH-Entscheidung sich das Bezog, ganz sicher ist das alles nicht, der BGH hatte in anderen Entscheidungen, ohne dass es für uns hier eine Erklärung für den Unterschied gab, die Zug-um-Zug mit Freigabe-Verurteilung bestätigt. Zuletzt hatte er allerdings gesagt: Der Kreditnehmer ist vorleistungspflichtig. Die Freigabe der Sicherung hat erst nach Ausgleich der gesicherten Forderung zu erfolgen...

  14. Avatar von Chubby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon gelesen ? Neues von test.de OLG Hamburg AZ 13 U 112/15 Verwirkung kein Thema bei abgelöstem
    Darlehen und Vorfälligkeitsentschädigung.

    Schönes Wochenende.

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    also konkret (als Beispiel):

    DN hat vier Darlehen über 80, 70, 30 und 20; GS nominal 200.

    Widerrufen werden jetzt Darlehen über 70 und 30.

    Inzwischen valutieren die Darlehen auch nur noch mit 60 (80), 55 (70), 20 (30) und 15 (20).

    Ich meine, dass die Bank natürlich für die nicht widerrufenen Darlehen, die noch mit 60 und 15 valutieren, weiter Anspruch auf die erstrangige Grundschuld hat, also 75 zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 %, gerundet also zB hier 85. Hinsichtlich des weiteren, nachrangigen Teils entsteht dann aber ein Freigabeanspruch, den ich (auch wenn noch nicht fällig) nach § 273 BGB dem Zahlungsanspruch der Bank aus den widerrufenen Darlehen entgegen halten kann.

    Damit müsste der Antrag dann lauten Zahlung von 55 + 20 (ggfs abzgl Nutzungsersatz) Zug-um-Zug gegen Freigabe eines nachrangigen Teils von 115 der sichernden GS.

    Ist das jetzt klar?
    Wenn die WRB einigermaßen sicher falsch ist würde ich folgendes machen:

    1. eine Bank finden die eine Baufinanzierung im zweiten Rang mitmacht. (das muss sowieso gemacht werden)
    2. Einen Teilanerkenntnis in der Höhe die ich für richtig halte.
    3. einen Ratenkredit in höhe 50000,00€ aufnehmen und eventuell vorhanden eigene Gelder den anerkannten Betrag der Bank überweisen.
    4. die Bank auffordern die Grundschuld in der Höhe die nicht mehr gebraucht wird an die neue Bank abzutreten.
    5. Den Ratenkredit mit der neuen Baufinanzierung ablösen.


    Ich habe es gemacht und es hat sehr gut funktioniert. Dei Bank hat die Grundschuld unverzüglich an die neue Bank abgetreten und ich konnte den Ratenkredit ablösen.

    Das funktioniert natürlich nicht überall, klar.

  16. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LG Saar, das funktioniert aber auch nur, wenn die Bank die Zahlung annimmt. Solange man noch im Rechtsstreit liegt, wird sie das Geld zurückweisen.

  17. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema Umfang der Rechtsschutzdeckung :

    Ich kenne eine Schiedsgutachterentscheidung von einem von der RS Versicherung ausgewählten Schiedsgutachter (!) , wonach (trotz der Entscheidung des BGH vom 17. Januar 2017 betreffend den Anspruch auf Freigabe der Grundschulden) Kostendeckung für den außergerichtlichen Bereich auch für die Geltendmachung der Ansprüche auf Freigabe der Grundschulden zu gewähren ist.

    Trotzdem in den ARB klar geregelt ist, dass die Entscheidung des Schiedsgutachters bindend ist, verweigert die betroffene Rechtschutzversicherung, die Arag (wer sonst!) weiterhin die Kostendeckung mit dem Argument, dass Schiedsgutachten sei unwirksam und deshalb nicht bindend. Zuvor hatte sich die Arag, obwohl nach den ARB gar nicht vorgesehen, zweimal an den Schiedsgutachter gewandt und diesen aufgefordert, sein Schiedsgutachten abzuändern, was dieser zweimal ablehnte und stattdessen ankündigte, die Rechtsanwaltskammer zu informieren.

    omg

    Wj

  18. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    da die letzte Schlacht ja jetzt noch um den Nutzungsersatz nach Widerruf geführt wird, bin ich auf eine ziemlich interessante Kommentierung zu § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. HS im Münchener Kommentar von 2007, § 346, Rn. 22 gestoßen, der letztlich ausführt, dass diese Regelung genau deshalb eingeführt wurde, da nach dem Wechsel des Widerrufsrecht aus dem VerbrKrG ins BGB und dem Verweis auf das allgemeine Rücktrittsrecht befürchtet wurde, dass nach Widerruf weiter der Vertragszins zu zahlen wäre. Genau das sollte mit Einführung dieser Regelung nach dem gesetzgeberischen Willen verhindert werden, zumal das auch unter Geltung des VerbrKrG so war (also nur Marktzins ab Widerruf). Dazu habe ich bislang noch nichts in Urteilen gelesen.
    Hm die Gesetzesbegründungen sind ja alle veröffentlicht. Der Gesetzgeber wollte nur, dass der DN eben nicht den vertraglichen Zins leisten muss, sondern einen Gegenbeweis führen kann. Von einer Regelung für die Zeit nach dem Widerruf ab dem Widerruf steht da kein Wort. Das hat der damalige Kommentator wohl nur so formuliert. Damals dürfte es aber auch schlicht kein Streitpunkt gewesen sein an den jemand gedacht hat. Die Rechtsprechung hat hier für die stichtagsbezogene Betrachtung entschieden. Insoweit stellt sich daher die Frage, ob auch der Widerruf ähnlich wie die Prolongation ein entsprechender Stichtag zur Reduktion der Zinsen ist oder das Rückgewährschuldverhältnis ohnehin ggf. aufgrund der Aufrechnung keine Wirkung für die Zukunft hat und nur noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Bank gegen den DN besteht und damit der vertragliche Zinssatz ohnehin vom Tisch ist (Verzug, Fälligstellung, Treu und Glauben etc. pp mal aussen vor gelassen).


    Meine 2 Cent zu der Grundschuld. Die Grundschuld isoliert zu betrachten, wäre etwas zu kurz gegriffen. Man wird die Sicherungsabrede mit einbeziehen müssen. Die Bank durch einen Neueintragung dazu zwingen zu wollen auf einer erstrangigen Grundschuld, die noch weitere Forderungen besichert, eine X-rangige zu machen, halte ich für ein gewagtes Spiel. Selbst wenn es rechtlich möglich wäre, was ich aus diversen Gründen bezweifel, wäre der Bank ein offensichtlicher Kündigungsgrund für die anderen Darlehen gegeben.


    Ein Anerkenntnis in genau der passenden Höhe abzugeben, wie das Gericht entscheidet, ohne sich selbst dabei ins Knie zu schießen, wenn man die Rückabwicklung auch nach dem Widerruf miteinbeziehen möchte, halte ich für tatsächlich schwierig und viele Gerichte sehen Teilanerkenntnisse nach wie vor als irrelevant an, wenn es um die Kosten geht.

  19. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    da wird für die "alte" Bank nichts neu eingetragen, sondern nur ein nachrangiger Teil einer bestehenden GS abgetreten. Das ist auch gar nicht streitig, dass ich als DN einen solchen Anspruch habe, wenn die bestehende GS die Restverbindlichkeit übersichert, Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 94, Rn. 391.

  20. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Letzter Aufruf für alle, die ihren Sparkassen-Kredit mit Nennung der Aufsichtsbehörde in der Widerrufsbelehrung noch nicht widerrufen haben:

    Sparkassen-Kredit kann widerrufen werden

  21. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    gibt es dazu (siehe unten) eigentlich mittlerweile weitere Entscheidungen oder Erfahrungen hinsichtlich außergerichtlicher Vergleiche?

    Für entsprechende Hinweise wäre ich dankbar, da ich dazu hier immer noch zwei Fälle liegen habe.

    Ergänzend zur Erinnerung:

    Ich hatte geltend gemacht, dass für die Konditionenanpassungsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzregeln notwendig war.

    Entscheidend ist, dass nach Fernabsatzregeln bei den Konditionsanpassungsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung erforderlich gewesen wäre (so bereits Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14.


    Wj


    AMTSGERICHT HAMBURG-WANDSBEK: DARLEHENSPROLONGATIONEN SIND NACH DEM FERNABSATZRECHT WIDERRUFBAR

    Rechtstipp vom 12.01.2017
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    aus dem Rechtsgebiet Bankrecht & Kapitalmarktrecht
    PSD Bank Nord eG muss gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

    Das von der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger erzielte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 08.11.2016, Az.: 715 C 53/16, hat die Widerrufsmöglichkeit von im Fernabsatz geschlossenen Darlehensprolongationen bestätigt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

    Unsere Mandanten hatten im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge bei der PSD Bank Nord eG abgeschlossen. Im April 2002 und 2007 sowie im Juli 2010 trafen die Parteien jeweils neue Zinsfestschreibungen.

    Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek bestätigte den Widerruf der 2010 geschlossenen Darlehensprolongationen. Das Widerrufsrecht folge aus § 312d a.F., weil die Prolongationen ausschließlich auf dem Postweg geschlossen worden waren. Das Amtsgericht bestätigte die von uns vertretene Auffassung, dass es für die Widerrufbarkeit nach dem Fernabsatzrecht nicht darauf ankommt, ob mit der Prolongation ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.

    Der Darlehensnehmer treffe nämlich zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums praktisch eine neue Anlageentscheidung. Der Widerruf ließ daher die Bindung an die Prolongationsvereinbarung entfallen, sodass diese rückabzuwickeln ist. Mangels wirksamer Zinsfestschreibung konnten unsere Mandanten die im Jahr 1997 geschlossenen Darlehensverträge kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Infolgedessen verurteilte das Amtsgericht die verklagte Bank auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

    Der Widerruf nach dem Fernabsatzrecht ist insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die den ursprünglich geschlosenen Darlehensvertrag nicht widerrufen können, aber später eine Prolongationsvereinbarung abgeschlossen haben. Betroffene Darlehensnehmer sollten daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie die abgeschlossenen Zinsfestschreibungen noch widerrufen können. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für diese Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

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