ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Meine liebe SPK hat auf das Urteil aus Koblenz (auch meine nächste Instanz ) den Einzug meiner monatlichen Raten gestoppt. Mündlich wurde mitgeteilt, das man nicht einsehe darauf ggf. Nutzungsersatz seit Widerruf zahlen zu müssen. Meine daraufhin manuell getätigten Überweisungen der monatlichen Raten werden storniert und zurück überwiesen. Begründung - Fehlanzeige.
Bzgl. Vergleich bewegen sie sich aber keinen Meter und bleiben bei 4.000 (ca. Hälfte der Nutzung) stehen. Meine Vergleichsbereitschaft schwindet ...
Nun ja, das könnte sie ja wohl verhindern, in dem sie die Ver- und damit Aufrechnung mit der nach WR entstandenen Restschuld (wovon ich mal ausgehe) erklärt.
Aber dann solltest Du Ihr jetzt noch mal ein explizites Angebot nach Aufrechnung der bisher entstandenen gegenseitigen Forderungen zur Rückzahlung machen.
Das kann sie dann annehmen oder sein lassen. Bei letzterem wäre sie dann in Annahmeverzug. Also Dein Anwalt muss die SPK nun wirksam in Annahmeverzug versetzen.
Ja, der entsprechende Schriftsatz befindet sich gerade in Vorbereitung. Ich überlege jetzt nur, inwieweit ich vergleichsbereit sein will. Wenn ich dem Ansatz aus Koblenz folge so macht das mal eben 30k € Unterschied in der Restschuld.
Ja, der entsprechende Schriftsatz befindet sich gerade in Vorbereitung. Ich überlege jetzt nur, inwieweit ich vergleichsbereit sein will. Wenn ich dem Ansatz aus Koblenz folge so macht das mal eben 30k € Unterschied in der Restschuld.
Wieso vergleichsbereit? Dein Anwalt soll die Summe benennen und der SPK anbieten, damit sie in Annahmeverzug ist.
Dazu dann die richtigen Anträge gestellt und die SPK hat das Nachsehen am OLG. Dort würde ich dann auch "nö" sagen und eine Entscheidung forcieren...
Das LG nimmt bei abgelösten Darlehen (Sparkasse) Verwirkung an, obwohl zwischen Ablösung und Widerruf weniger als 2 Jahre vergangen sind.
Sind Urteile aus Zweibrücken bekannt?
@ sebkoch: Sie haben aus Zweibrücken berichtet, dass das Berufungsgericht es wohl anders sieht. Haben Sie vllt. ein Aktenzeichen bzw. ist Ihnen bekannt, wann die Sache entschieden wird?
Werden die Nutzungen bis zum Ablösedatum oder bis zum Widerrufsdatum berechnet?
Nach den - in meinen Augen allerdings verqueren - Ansagen des Bundesgerichtshof seit XI ZR 116/15 ziemlich eindeutig: Bis zum Zugang der Widerrufserklärung bei Bank oder Sparkasse, wobei Kreditnehmer Nutzungen nur herauszugeben haben, soweit der Kredit noch valutiert.
Das LG nimmt bei abgelösten Darlehen (Sparkasse) Verwirkung an, obwohl zwischen Ablösung und Widerruf weniger als 2 Jahre vergangen sind.
Sind Urteile aus Zweibrücken bekannt?
@ sebkoch: Sie haben aus Zweibrücken berichtet, dass das Berufungsgericht es wohl anders sieht. Haben Sie vllt. ein Aktenzeichen bzw. ist Ihnen bekannt, wann die Sache entschieden wird?
Ich habe in Landau beim LG letztes Jahr im September vollumfänglich gewonnen. Es ging um ein abgelöstes Darlehen bei der VR Bank. Zeit zwischen Ablösung und Wiederuf waren knapp über 3 Jahre. Allerdings hatte ich die Restschuld welche vom ersten Darlehen übrig geblieben ist, mit einem weiteren Darlehen bei der gleichen Bank weiterfinanziert. Vielleicht liegt es daran... Die Bank ging natürlich in Berufung. Warte schon seit der Berufungsbegründung im Februar dieses Jahres auf einen Termin beim OLG Zweibrücken. Werde dann berichten...
Das LG nimmt bei abgelösten Darlehen (Sparkasse) Verwirkung an, obwohl zwischen Ablösung und Widerruf weniger als 2 Jahre vergangen sind.
Sind Urteile aus Zweibrücken bekannt?
@ sebkoch: Sie haben aus Zweibrücken berichtet, dass das Berufungsgericht es wohl anders sieht. Haben Sie vllt. ein Aktenzeichen bzw. ist Ihnen bekannt, wann die Sache entschieden wird?
Aktenzeichen habe ich leider nicht, da es die Verhandlung vor mir war und dort auch Verwirkung im Ergebnis aufgrund des Einzelfalls angenommen werden wird. Der Senat hat dort nur seine grundsätzliche Handlungsweise nochmal skizziert.
interessante Neuigkeit aus Stuttgart. Das OLG S äußert in einem (sehr knappen) Hinweis Bedenken hinsichtlich der Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung der damaligen Dresdner Bank aus dem Zeitraum ab etwa Ende 2008. Diese entspricht sprachlich dem Muster bis auf geringe Abweichungen (als Beispiel fehlt die Email), ist aber erst am Ende der AGB abgedruckt, und wird nicht unterschrieben. Das dürfte ggfs viele Verträge betreffen.
Nutzungen auf alle bis zum Widerruf gezahlten Tilgungsleistungen, auch im Rahmen einer Ablösung vor Widerruf,
mit Absage an das jüngere Urteil des OLG Stuttgart
Absage an periodischen Ansatz nach Servais:
...und Bestätigung der absurden Regel, wonach 1 Prozentpunkt Abweichung zum Durchschnittszinssatz laut Bundesbank-Statistik irrelevant ist. test.de rechnet vor, wie viel Unterschied das ausmacht. Hier: https://www.test.de/Immobilienkredit...18800-4926283/
Und das ist im Ergebnis eben auch richtig. Bei der Bemessung von Zinsen ist keine wissenschaftliche, sondern eine wirtschaftliche Perspektive maßgeblich. Die Höhe der Zinsen bestimmt sich eben nach dem Darlehensnehmer und dem Darlehenszweck. Einem erhöhten Ausfallrisiko begegnet ein Darlehensgeber mit einem absolut bemessenen Aufschlag, bei besonders guter Bonität ist das genauso. Auch aktuell sind Abweichungen von 1 % von der Zinsstatistik in beide Richtungen noch absolut üblich. Das war in Hochzinszeiten nicht anders.
Ich frage mich aber, ob jemals geklärt wird, wie es mit der Höhe des Nutzungsersatzes nach Widerruf aussieht. Das ist die einzig verbleibende, wirklich spannende Frage, die der BGH noch nicht entschieden hat.