Annahmeverzug ist nen schwieriges Thema.
So wie ich das verstanden habe, muss die Leistung tatsächlich (1) angeboten werden, also so wie sie zu bewirken ist.
Ein wörtliches Angebot (2) würden genügen, wenn vorher die Annahme vom Gläubiger abgelehnt wurde.
Bedarf es einer Mitwirkung (3) des Gläubigers, kann das Angebot entbehrlich sein.
Mein Gedanken zu:
(1) Tatsächliches Angebot. Die Darlehensvaluta hat man ja nicht in bar von der DG erhalten, sondern in Form einer Gutschrift auf dem Konto, existent als bist&bites. Max. als Ausdruck auf Papier. Was wäre hier also als "tatsächlich" zu verstehen? Oder ausreichend ein Angebot ebenfalls in bist&bites = Email oder auf Papier?
(2) Wörtliches Angebot. Wenn man also ein Angebot nach der Ablehnung des Widerrufes gemacht hat, sollte ein wörtliches, sprich in einem Schreiben, ausreichend sein. Ob die Ablehnung des Widerrufes auch gleich zu setzen wäre mit der Ablehnung der Annahme der Leistung, fraglich.
Oft haben die Banken vorab schon den Widerruf kategorisch per Textbaustein abgelehnt. Wer mit dem test.de Musterbrief den WR erklärt hat, hat auch zeitgleich das Angebot wörtlich abgegeben. Meist also vor einer Ablehnung des WR.
(3) Mitwirkung des Gläubigers. Nun ja, die wird ja in den meisten Fällen wohl notwendig sein in Form Bestimmung der Ablösevaluta und Freigabe der Grundschuld (z.B. über Treuhand) an die ablösende Bank.
Ohne dieser Mitwirkung wird es für die meisten schwierig. Wer hat schon die Valuta cash auf der "Täsch"?
Wenn aber die DG sich auf Vertragserfüllung beruft und den WR ablehnt...
https://de.wikipedia.org/wiki/Annahmeverzug
Alternativ könnte man noch hilfsweise mit Verzug der Vertragsparteien ab Widerruf + 30 Tage (DN: ab Abgabe der WR Erklärung; DG: mit Erhalt dieser)
nach § 357 Absatz 1 Satz 2 BGB aF argumentieren.
Die Vertragsparteien sind automatisch ab WR + 30 Tage mit der Rückgewähr der Leistungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dies, da die Frist gesetzlich mit 30 Tagen bestimmt ist.
Somit der DN mit Rückgewähr der Valuta, die DGín mit Rückgewähr der bis WR erhaltenen Zahlungen. Wurde saldiert&aufgerechnet, dann nur eine Vertragspartei, die der anderen Partei die Restschuld schuldet. Meist ist das der DN.
Wenn jemand in Verzug ist, kann das aber nur bedeuten, dass dann der Verzugszins und nicht mehr ein vertraglich vereinbarter Zins (als Wertersatz) zum Tragen kommen kann.
Als Quelle wäre u.a. Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 8. Auflage, §495 BGB, Rdnr. 190 zu nenne.
Vielleicht hilft das etwas weiter....