ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wer zu früh gewinnt (nämlich seine unzulässige positive Feststellungsklage vorm Landgericht), den bestraft das OLG Stuttgart: Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16
Hm erste Instanz zulässig, zweite dann den Mittelfinger zeigen und ohne Hinweis als unzulässig ansehen. Das Vorgehen des OLGs finde ich etwas fragwürdig. Vor allem weil der BGH die Unklarheiten hinsichtlich des Antrages selbst erst geschaffen hatte. Ist ja nicht so, dass der Kläger in erster Instanz mit einem anderen Klagebegehren ggf. recht bekommen hätte. Vielerorts wurden gerade die Anträge, die der BGH jetzt fordert, zuvor als unzulässig angesehen.
Wobei die Schlussfolgerung
"Da diese Rückgewähransprüche, auf welche sich die erhobene positive Feststellungsklage nach dem Gesagten bezieht, allerdings durch die Aufrechnung erloschen sind, fehlt es vorliegend (weiterhin) am notwendigen Feststellungsinteresse."
etwas merkwürdig anmutet. Weil die Rückgewähransprüche aufgrund der Aufrechnung erloschen sind und nicht mehr als Leistungsklage geltend gemacht werden können, fehlt es weiterhin am notwendigen Feststellungsinteresse. Das ist doch ein schlechter Scherz.
Das führt nur wieder zu sinnlosen Anträgen, dass der DV aufgelöst ist und die Bank nix daraus fordern kann. Die Rückabwicklung und jede konkrete Zahl bleibt dann wieder draußen. Für so Entscheidungen fehlt mir jedes Verständnis für die Realität und Praxis.
Zudem säßen ja quasi alle DN nach der Entscheidung in der Falle, die die erste Instanz mit "positiven" Feststellungsanträgen gewonnen haben. Eine Anschlussberufung, wie es das OLG ausführt, wäre in dem Fall dann entweder laut OLG eine Klageänderung oder ein neues Klagebegehren und die Schlussfolgerung des OLGs hinsichtlich der ersten Instanz, deren "Unzulässigkeit" und der Kostenfolge für den DN würde bestehen bleiben.
Neues vom FC Heidelberg zu bekannten BGH Urteilen bzgl. KapEst und NE bei KfW-Darlehen...
schön zum letzterem (Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR573/15 ) ausgeführt, das die Bank bei Rückführung der Tilgungsanteile Nutzungen in Höhe der dann ersparten Schuldzinsen an den DN herauszugeben habe, dafür aber konkret vortragen müsse...
Das ist insoweit beachtlich (war es schon im BGH Urteil, wird aber hier von der Gegenseite nochmal deutlich dargelegt),
da oft ja nur Nutzungsersatz auf die "Netto-Gewinnmarge" zugestanden wird bzw. dies bankenseitig vorgetragen wird.
Das dürfte mit Hinweis auf das genannte(und uns bekannten) BGH Urteil eigentlich obsolet sein.
Gibt es OLG-Rechtsprechung, wonach das Ausnutzen vertraglicher Rechte (Sondertilgung, Änderung des Tilgungssatzes etc.) gerade nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts führt?
Für einen zeitnahen Hinweis angesichts der am Freitag anstehenden Verhandlung und des heutigen Hinweises vom Landgericht wäre ist sehr dankbar...
Hallo zusammen, habe das Forum schon länger verfolgt und schon viel mitgenommen und möchte mal meine Gedanken zu einer Belehrung der BW Bank aus dem Jahr 2009 teilen. In meinem Fall hat die BW Bank die vom BGH jetzt leider als korrekt bewertete Fristbelehrung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem,... aber nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages" benutzt und wir stehen nun beim OLG Stuttgart vor dem nächsten Termin und suchen nach Auswegen...
In dem Vertrag ist mir ein Zusatzformular aufgefallen, das die BW Bank zu dieser Zeit wohl häufig benutzt hat. Dieses Formular schimpft sich "Auftrag zur Auszahlung des Darlehens xy vor Ablauf der Widerrufsfrist" und auf diesem heißt es unter anderem:
„Für den Fall eines Widerrufs habe ich/ haben wir die von der Bank erbrachten Leistungen zurück zu gewähren und der Bank die aus den erbrachten Leistungen gezogenen Nutzungen, insbesondere den anteiligen Darlehenszins, für den genutzten Zeitraum zu erstatten.“
Das ist meiner Meinung nach falsch, denn tatsächlich ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet im Fall eines Widerrufs den vereinbarten Darlehenszins zu bezahlen, wenn er nachweisen kann, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins (beim Immobiliardarlehen). Hierüber wäre in diesem Fall zu belehren gewesen, da sonst der falsche Eindruck entstehen konnte, dass der Vertragszins unter allen Umständen zu bezahlen sei. In der eigentlichen Widerrufsbelehrung ist das auch durch den Zusatz "ggf." gekennzeichnet (ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)). Damit widersprechen sich die beiden Belehrungen einerseits und andererseits ist die genannte auch falsch, beides dürfte zur Unwirksamkeit führen ... oder seid ihr anderer Meinung/ habt andere Erfahrungen gemacht?
Vielleicht ist das ja ein guter Gedanke und hilft dem ein oder anderen weiter.... Freue mich über Feedback.
In dem Vertrag ist mir ein Zusatzformular aufgefallen, das die BW Bank zu dieser Zeit wohl häufig benutzt hat. Dieses Formular schimpft sich "Auftrag zur Auszahlung des Darlehens xy vor Ablauf der Widerrufsfrist" und auf diesem heißt es unter anderem:
„Für den Fall eines Widerrufs habe ich/ haben wir die von der Bank erbrachten Leistungen zurück zu gewähren und der Bank die aus den erbrachten Leistungen gezogenen Nutzungen, insbesondere den anteiligen Darlehenszins, für den genutzten Zeitraum zu erstatten.“
Das ist meiner Meinung nach falsch ...
Ich halte das für erfolgversprechend. Hinzukommt noch: Der Hinweis unterschlägt, dass die Bank ihrerseits ebenfalls bereits erbrachte Leistungen des Kreditnehmers (vor allem: die Grundschuld) herauszugeben hat. Schon das ist aus meiner Sicht geeignet, Kreditnehmer vom Widerruf abzuschrecken. Ich wünsche: Viel Erfolg!
Hallo zusammen, war heute am LG Landshut und hatte leider keinen Erfolg. Verwirkung wegen abgelöstem
Darlehen. Wir hatten vorgetragen 2,5 % Nutzung bis zum Widerruf ! Wäre dass o.k. oder nur bis zur
Rückzahlung des Darlehens. Bitte um Meldungen. Danke.
Hallo zusammen, war heute am LG Landshut und hatte leider keinen Erfolg. Verwirkung wegen abgelöstem
Darlehen. Wir hatten vorgetragen 2,5 % Nutzung bis zum Widerruf ! Wäre dass o.k. oder nur bis zur
Rückzahlung des Darlehens. Bitte um Meldungen. Danke.
1. Prozentpunkte, nicht %!
2. Ich rechne bis zum Widerruf. Laut BGH Beschluss v. 12.01.2016, XI ZR 366/15 kann eine Saldierung und Aufrechnung frühestens zum Zeitpunkt des Widerrufes erfolgen. Vorher nicht. Also standen der Bank die erhaltenen Zahlungen bis zum Widerruf zur Verfügung und konnte folglich bis zum Widerruf Nutzungen daraus ziehen.
3. Ein ähnlich gelagerter Fall, mit Widerruf 8 Jahre nach Beendigung des Darlehensvertrages mit kompletter Rückführung, liegt mit NZB am BGH, XI ZR 565/15.
Berufungsinstanz OLG Nürnberg, 14 U 2519/14, Urteil v. 10.10.2016
wann wurde denn das Darlehen abgelöst/beendet, wann widerrufen und wann ursprünglich abgeschlossen?
Hallo ducnici, vielen Dank für die schnelle Mitteilung : Natürlich Prozentpunkte . Die Gegenseite meinte nur bis
zur Rückzahlung des Darlehens und die Richterin wusste es auch nicht. Wenn ich mir so eine Verhandlung anschaue,
dann kommt mir das vor als ob das Gericht so und so keine rechte Lust hat den Sachverhalt zu klären.
Alles Wischi- Waschi.
Hallo ducnici, also das Darlehen wurde 2012 abgelöst (wegen Verkauf des Hauses ) Widerruf war im Juni 2016. Wusste vorher
nichts von einem Widerrufsjoker. Erst durch die Fernsehsendung erfahren, Belehrung war diese Nach erhalt eines Exemplares
usw. Raiffeisenbank. Viele Grüße