ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@ ducnici: Wann wird das OLG Celle über die Frage entscheiden, ob die Angabe der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbanken ausreichend ist?
Sind jemandem weitere Urteile bekannt, die wie das OLG Koblenz vom 02.06.2017 davon ausgehen, dass nach dem Widerruf der Bank kein Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zins als Wertersatz zusteht?
Beispielweise dann, wenn der Verbraucher ein konkretes Umfinanzierungangebot vorlegen kann, das er aufgrund der Weigerung der Bank, das Darlehen rückabzuwickeln, nicht annehmen konnte.
@ ducnici: Wann wird das OLG Celle über die Frage entscheiden, ob die Angabe der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbanken ausreichend ist?
Vorausdarlehen mit gleichzeitig anzusparenden Bausparvertrag (Abschluss 2015)
Laufzeit Vorausdarlehen wird mit "Vertragslaufzeit ca. 9Jahre" angegeben,
zudem heisst es "Ablösung frühestens am 31.05.2024"
Bei einer vorzeitigen Ablösung Ende 2016 möchte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung (in nicht unbeträchtlicher Höhe)
Frage 1: steht der Bank überhaupt eine VFE zu, da ja keine Zinsbindungsfrist angegeben wurde. Und wenn ja, bis wann wird die VFE gerechnet? Die Zuteilung eines Bausparvertrages, der dann mit dem Guthaben als auch dem Bauspardarlehen das Vorausdarlehen ablöst, hängt ja von vielen, im voraus nicht berechenbaren Faktoren zusammen.
Frage 2: In der im Vertrag angegeben WRI zum Vorausdarlehen (nach Muster) heisst es zu den Pflichtangaben auch beispielhaft "Angabe zur Vertragslaufzeit".
Eine "ca." Angabe dürfte doch hier nicht ausreichend sein? Wenn nicht ausreichend, dürfte dann die Pflichtangabe dementsprechend nicht mitgeteilt und somit auch die Frist nicht zum laufen begonnen haben....
Nur meine 2 Ct aber die Argumentation zu den 6 Monaten für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 hilft der Bank nicht weiter. Klar galt theoretisch das Ausschlussrecht von 6 Monaten für Immobiliendarlehen (andere Darlehen dürften auch da bereits von der Richtlinie geschützt gewesen sein). Bei Fernabsatzverträgen kann man dann aber noch an die Infos nach Art 246 anknüpfen.Letztlich denke ich, wird es der BGH aber über eine Analogie über den S. 3 regeln. Der BGH hat zwar gesagt, dass die Widerrufsbelehrung den Formulierungen nach der Rechtslage nach dem 29.07.2010 in Ordnung ist, aber das gilt ja nicht für die Zeit davon.
Der Witz dabei ist, dass der § 495 BGB ja nicht nur hinsichtlich des Abs. 4 des § 355 BGB geändert wurde, sondern dass vor dem 29.07.2010 die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gar keine Voraussetzung für das Widerrufsrecht überhaupt gewesen sind. Diese Voraussetzung kam ja ebenfalls erst nach dem 29.07.2010 ins Gesetz.
Voraussetzungen waren daher lediglich die Angaben nach dem damaligen Art 247§ 6 EGBGB
Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
+ der Vertragssschluss.
Der übliche Satz in der WRB
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB erhalten hat.
Legt doch ein völlig falsches Verständnis der damaligen Rechtslage zugrunde. Schaut man sich insoweit die Rechtsprechung des BGHs zur alten Rechtslage an, dann geht er davon aus, dass alles falsch ist, was objektiv geeignet ist einen falschen Eindruck über das Widerrufsrecht zu verschaffen. Ein verweis auf Pflichtangaben nach § 492 BGB, die dann auch noch falsch und nur beispielhaft zitiert werden, kann dann wohl nicht ordnungsgemäß sein und mithin fehlt die ordnungsgemäße WRB für den Abs. 4 vom § 355 BGB.
Nachdem der Gesetzgeber deutlich gemacht hat, dass er eben kein Erlöschen an und für sich wollte, sehe ich wenig Bedenken, das Gesetz entsprechend auszulegen.
An der Stelle kommt man mit dem Argumente "Überbelehrung" nicht weiter. Überbelehrung ginge ja nur dann, wenn die Belehrung ansonsten korrekt ist und nur weitere Voraussetzungen gefordert werden. Hier werden generell aber falsche Voraussetzungen zum Gegenstand des Beginns der Widerrufsfrist gemacht.
ich habe auch zwei Fälle, bei denen die VFE bei Vorausdarlehen eine Rolle spielt.
In beiden Fällen ist die Laufzeit für das Vorausdarlehen mit "bis zur Zuteilung" angegeben, was m.E. nach fehlerhaft und nicht ausreichend ist. § 6 Abs. 8 PAnGV gibt vor, dass bei Vorausdarlehen zu Bauspardarlehen als Laufzeit "von den Zuteilungsfristen auszugehen [ist], die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben". Diese Zielbewertungszahl ist den Bausparkassen bekannt und danach wird meiner Kenntnis nach auch die VFE berechnet.
Eine fehlerhafte Angabe zur Laufzeit erfüllt m.E. nach nicht die Pflichtangaben aus Art. 246 EGBGB, weswegen das Darlehen noch widerrufen werden kann.
Einen anderen Weg ist das LG Dortmund im Urteil vom 18.02.2011, 3 O 397/10 gegangen und hat gesagt, dass bei einer fehlerhaften Angabe zur Vertragslaufzeit das Darlehen eine unbestimmte Laufzeit hat und nach § 488 Abs. 3 BGB jederzeit (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Wenn man von der PAngV ausgeht, dürfte eine "ca."-Angabe nicht ausreichen, die Zielbewertungszahl ist ja exakt zu ermitteln (kriegt die Bank für die Berechnung der VFE ja auch hin).
Habe aber noch keine Urteile (ein Verkündungstermin ist für 30.06. angesetzt) - mal schauen, ob die Gerichte dem folgen...
Neues von Test.de: Urteil zur zeitabschnittsweisen Berechnung, hat jemand das Aktenzeichen?
"22.06.2017 Verbraucherfreundliches Urteil aus Koblenz: Die Richter dort ließen sich von Werdermann von Rüden-Rechtsanwälten davon über*zeugen, dass Kreditnehmer der Bank nach Widerruf des Kredits nicht den vertraglich vereinbarten Zins*satz zahlen müssen. Schon das Land*gericht Trier hatte so entschieden. Es müsse für jeden Monat anhand der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank SUD118 neu geschaut werden, welcher Zins*satz jeweils markt*üblich war, begründen die Richter ihr Urteile. Diese zeit*abschnitts*weise Sicht*weise geht zurück auf einen Aufsatz von Richter am Landgericht Bochum Kilian Servais aus dem Jahr 2014. Er bringt Verbrauchern etliche Tausend Euro mehr als die weithin herr*schende Art, die Rück*abwick*lung mit dem vertraglich vereinbarten Zins*satz zugunsten der Bank zu berechnen. Nach Abschät*zung von test.de auf der Grund*lage der nicht voll*ständig bekannten Daten des Falls hätten die Kreditnehmer der Sparkasse auf der Grund*lage der herr*schenden Ansicht noch rund 146 000 Euro zahlen müssen. Laut Ober*landes*gericht Koblenz waren zum Zeit*punkt des Widerrufs nur noch 134 000 Euro offen.
Trotz des ungewöhnlichen Urteils sah das Ober*landes*gericht Koblenz keinen Anlass, die Revision zum Bundes*gerichts*hof zuzu*lassen. Ob sich die Sparkasse darüber beschwert und den Fall so doch noch vor den Bundes*gerichts*hof bringt, ist noch nicht bekannt."
Wenn ich das jetzt bei WISO richtig verstanden habe, gibt es keinen Vertrag der VW Financial Service bei dem die WRB ordnungsgemäß ist. Im konkreten Fall hat VW wohl ein unglaubliches Vergleichsangebot gemacht:
Anzahlung zurück
Raten zurück
Kläger darf Auto ohne weitere Zahlung behalten.
Und natürlich: Verschwiegenheitsverpflichtung.
Sieht schlecht aus für VW und wohl auch andere Autofinanzierer.
Die Frage bezüglich des anstehenden Termins am OLG Celle war @ Widerruf jetzt gerichtet.
Es gibt noch keinen Termin. Wir haben gerade die von uns eingelegte Berufung begründet. Dann kommt erst mal die Gegenseite und dann irgendwann Termin. Bei uns übrigens sk , nicht vb
Zur Info hier noch eine Fundstelle zum Thema Aufsichtsbehörde (bzw. Vertragslaufzeit) und der Angabe im Standardisierten Europäischen Merkblatt:
"Kölner Gericht will Widerruf eines Immobiliendarlehens aus 2011 bestätigen
Das Landgericht Köln bejaht in einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE vertretenen Widerrufsfall das Widerrufsrecht bei einem erst 2011 abgeschlossenen Immobiliendarlehen. In einem Ladungshinweis führt es aus, dass der Hinweis auf die "Aufsichtsbehörde" in der Widerrufsinformation dann unzulässig ist, wenn sich diese nur im "Europäischen Standardisierten Merkblatt", also außerhalb der Vertragsurkunde, auffinden lässt."
Grund für die Fehlerhaftigkeit ist (oder soll sein) aber doch (nach dem, was man entnehmen konnte), wohl nicht die Widerrufsinformation selbst, sondern das Fehlen von Pflichtangaben zur VFE (Art 247, § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) oder wie habt ihr das verstanden?
Grund für die Fehlerhaftigkeit ist (oder soll sein) aber doch (nach dem, was man entnehmen konnte), wohl nicht die Widerrufsinformation selbst, sondern das Fehlen von Pflichtangaben zur VFE (Art 247, § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) oder wie habt ihr das verstanden?
Richtig, und der große Vorteil aus der Rückabwicklung ergibt sich aus § 346 BGB (kein Nutzungsersatz für die Ingebrauchnahme), aber erst ab 2014....
Wenn im Vertrag der Hinweis auf den Euribor oder einem anderen var. Zinssatz fehlen,
welchen Zinssatz nimmt man dann heran, um die tatsächliche zu entrichtende Zinslast zu berechnen?
da ist vieles umstritten. Ich habe in einem Verfahren mal auf den SUD 116 abgestellt. Man muss dann noch berücksichtigen, ob der ursprüngliche Zinssatz marktgerecht war. Weicht dieser (prozentual) ab muss das relativ auf den SUD 116 übertragen werden. Es gibt dazu einiges an Rspr der OLGs in Stuttgart, Brandenburg und auch vom BGH