ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
In diesem Urteil nimmt das OLG FFM Bezug auf eine EuGH-Entscheidung, die es ebenfalls in sich hat: Wenn ich letztere richtig verstehe, dürften Pflichtangaben zwar auch außerhalb des Vertrags z.B. in AGB oder dem ESM stehen, aber die Generalanwältin beim EuGH schlug dem EuGH vor:
ii) der Kreditvertrag muss einen klaren, prägnanten Verweis auf die zwingenden Angaben enthalten und aufzeigen, an welcher Stelle diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers zu finden sind;
iii) der Kreditgeber muss nachweisen können, dass er dem Verbraucher die zwingenden Angaben vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt hat.
Im Urteil des EuGH liest man zwar nichts mehr über die konkrete Verweisnotwendigkeit, sondern nur noch allgemein von "andere Unterlagen":
Da die in Art. 10 II der RL 2008/48 genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es – wie die Generalanwältin in Rn. 52 ihrer Schlussanträge (Sharpston, ECLI:EU:C:2016:431 = BeckRS 2016, 81398) dargelegt hat – notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann.
Allerdings wird ausdrücklich zur Passage der Generalanwältin Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass der EuGH das selbe meint. Und so sieht es ja auch das OLG FFM in obiger Entscheidung von RA-Kaiser. Ein Hinweissatz wie "Es gelten unsere AGB, die diesem Kreditvertrag beiliegen." dürfte kaum "klar und prägnant" sein, oder?
Das EuGH-Urteil ist allerdings zur Verbraucherkreditrichtlinie ergangen und da fällt das beim OLG Ffm streitgegenständliche Immobiliardarlehen nicht drunter. Das schließt freilich nicht aus, dass man die vom EuGH aufgestellten Grundsätze - wenn man sie denn in der Ausformung von Rn. 52 des Antrags der Generalanwältin versteht - auf seinerzeit gewährte Immobiliardarlehen entsprechend anwendet. Zwingend ist dieses Ergebnis allerdings nicht.
In diesem Urteil nimmt das OLG FFM Bezug auf eine EuGH-Entscheidung, die es ebenfalls in sich hat: Wenn ich letztere richtig verstehe, dürften Pflichtangaben zwar auch außerhalb des Vertrags z.B. in AGB oder dem ESM stehen, aber die Generalanwältin beim EuGH schlug dem EuGH vor:
Im Urteil des EuGH liest man zwar nichts mehr über die konkrete Verweisnotwendigkeit, sondern nur noch allgemein von "andere Unterlagen":
Allerdings wird ausdrücklich zur Passage der Generalanwältin Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass der EuGH das selbe meint. Und so sieht es ja auch das OLG FFM in obiger Entscheidung von RA-Kaiser. Ein Hinweissatz wie "Es gelten unsere AGB, die diesem Kreditvertrag beiliegen." dürfte kaum "klar und prägnant" sein, oder?
Nein, das dürfte keinesfalls klar und prägnant sein. Es muss ein konkreter Verweis auf die jeweilige Pflichtangabe sein, die in den AGBs oder im ESM enthalten ist. Nur dann kann nach meinem Verständnis ein Verweis klar und prägnant sein.
Das EuGH-Urteil ist allerdings zur Verbraucherkreditrichtlinie ergangen und da fällt das beim OLG Ffm streitgegenständliche Immobiliardarlehen nicht drunter. Das schließt freilich nicht aus, dass man die vom EuGH aufgestellten Grundsätze - wenn man sie denn in der Ausformung von Rn. 52 des Antrags der Generalanwältin versteht - auf seinerzeit gewährte Immobiliardarlehen entsprechend anwendet. Zwingend ist dieses Ergebnis allerdings nicht.
Tatsächlich sind grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreiditrichtlinie ausgeschlossen. Allerdings hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden die Verbraucherkreditrichtlinie - mit gewissen Einschränkungen - auch auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen umzusetzen (BT-Drucksache, 16/11643, Seite 76 und 88). Dabei hat der deutsche Gesetzgeber die Begriffe "klar und prägnant" mit der Formulierung "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB übernommen. Eine inhaltliche Änderung durch die Umformulierung von "prägnant" in "verständlich" dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, zumal Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB auch für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen gilt. Ich gehe deshalb davon aus, dass man zur Auslegung der Begriffe "klar und prägnant" bzw. "klar und verständlich" ohne Einschränkungen auf das EuGH Urteil zurückgreifen kann.
Kann jemand nachvollziehen warum der BGH im Urteil vom 22.11.2016 zum Az.: XI ZR 434/15 anders als im Urteil vom 16.05.2017 zum Az.: XI ZR 586/15 nichts zur Zulässigkeit der Feststellungsklage oder zur Auslegung des Klageantrages gesagt hat, obwohl die Kläger dort folgenden Antrag gestellt haben:
"Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem widerrufenen Darlehensvertrag Nr. ... lediglich einen Betrag von 265.737,99 EUR abzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 EUR seit dem 30.09.2013 schulden."
das OLG FFM sieht es nicht so wie das LG Aurich und meint, der BGH habe ja im Urteil vom 25.10.2016 XI ZR 6/16 zu erkennen gegeben, dass er mit dem Gestaltungshinweis keine Schmerzen hat (auch wenn er dazu keinen Ton sagt).
Laut Test.de ergibt sich nach dem neusten BGH Urteil betreffend den Feststellungsantrag für den Streitwert folgendes:
"Auswirkungen hat das vor allem auf den Streit*wert. Er liegt beim Streit um die Fest*stellung, dass der Kreditnehmer keine Raten mehr zahlen muss, höchs*tens bei der Summe der noch zu zahlenden Raten. Ober*grenze ist nach den Rege*lungen der Zivil*prozess*ordnung der im Laufe von drei*einhalb Jahren insgesamt zu zahlende Betrag"
Dagegen Hat der BGH in seinem Urteil ausgeführt:
"zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um die Feststellung, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszin- ses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet zu sein"
Müsste zum Streitwert daher nicht auch die Restdarlehensvaluta hinzugerechnet werden ?
Negative Feststellungsklage kombinieren mit einem Zug um Zug Antrag auf Herausgabe des bisher gezahlten...ähnlich wie es das OLG FFM in seinem Urteil vom 30.01.2017 - 23 U 39/16 noch als Feststeller ausgeurteilt hat?
DG hat keinen Anspruch mehr auf vertragliche Ansprüche.
DG muss Zug um Zug Betrag X gegen Rückzahlung Betrag Y zzgl. Zinsen aus Betrag Z i.H.v. %, abzüglich Raten Januar, Februar, März etc. zahlen.
Wenn der BGH Feststellungsanträge grundsätzlich ablehnt, ist aber immer noch unklar, warum er dann immer wieder Ausnahmen macht und vor allem warum er nicht mal in einem der Verfahren klipp und klar gesagt hat, wie er sich die Anträge vorstellt, wie er es jetzt wenigstens mal für den negativen Feststellungsantrag hinsichtlich der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag getan hat (BGH 16.05.2017 XI ZR 586/15).
Auf der einen Seite zu behaupten Rückabwicklung muss immer mit erfasst sein, auf der anderen Seite Feststellungsanträge aber abzulehnen und nur negative Feststellungsanträge hinsichtlich der Darlehensansprüche zu erlauben, aber nicht hinsichtlich des Rückgewährschuldverhältnisses, ist doch Schizophren. Zumal der BGH in dem Verfahren aus dem verfahrensabschließenden Feststeller inkl. Restschuld nur einen allg. sinnlosen Antrag gestrickt hat. Dies dann auch noch in der Zulässigkeit damit begründet bzw. ausgelegt, der sei ja u.a. auch genau deshalb zulässig, weil der Kläger die Rückabrechnung vorgenommen hat. Wenn die Rückabrechnung im Verfahren vorgenommen wird und nur so ein alberner Feststellungsantrag ohne Inhalt dabei rauskommt, kann sich der DN die Abrechnung im Verfahren gleich sparen. Eine Leistungsklage im Lichte einer erlärten Aufrechnung halte ich nach wie vor für völligen Unsinn. Am Ende kommt der BGH ggf. doch noch auf den Trichter, dass dann auch die Feststellungsanträge zulässig sind.
Meines Erachtens müsste man doch, da man nach erfolgter Aufrechnung keine Zahlung verlangen kann, den negativen, bezifferten Antrag als unechten Hilfsantrag stellen können, über den also entschieden wird, wenn der Antrag nach BGH (DG hat keine Ansprüche aus dem Darlehen) zu Gunsten des DN entschieden wird. Denn dann haben wir ein Rückgewährschuldverhältnis und die Banken tragen ja eigentlich immer eine abweichende Berechnung vor (wenn man selbst gerechnet hat) und berühmen sich damit ja auch (für den Fall des Bestehens eines RGSV) einer übersteigenden Forderung, so dass dann auch diese Voraussetzung gegeben ist.
Das OLG Brandenburg hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 31.05.2017 - 4 U 188/15 (Beck RS 2017, 113420) Rz. 112 als Streitwert gem. § 9 ZPO den 3,5-fachen Jahreswert der Ratenzahlungen zugrunde gelegt, ohne Einbeziehung der Restdarlehenssumme.
Noch mal das Thema KfW Finanzierung: Der BGH sieht in XI ZR 573/15, Rn. 23 eine Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit ersparten Refinanzierungsaufwendungen, soweit der DG mit dem Darlehen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Wenn dem DG dann eine Marge verbleibt und die KfW-Darlehen in eine Gesamtfinanzierung eingebaut ist, kann diese Ausnahme eigentlich nicht bejaht werden. Folge wäre dann, dass wieder die Grundsätze der abstrakten Berechnung des Nutzungsersatzes greifen. Für eine konkrete Berechnung könnte man sogar am Refinanzierungszinssatz ansetzen.
Ich stelle mir allerdings die Frage, ob die Formulierung des BGH nicht so zu verstehen ist, dass allein eine Zinsmarge keine eigenwirtschaftlichen Zwecke begründet. Denn die Bank refinanziert sich in diesen Fällen regelmäßig in Höhe der Darlehensvaluta. Anders als in den Fällen der von der KfW festgelegten Bearbeitungsgebühr haben die Bank und der Endkreditnehmer in Fällen des Programms 124 aber einen Spielraum für die Festlegung des Zinssatzes. Vorgegeben ist lediglich die maximale Höhe, eine Abweichung nach unten (auch unter den Refinanzierungszinssatz) ist möglich.
Meines Erachtens müsste man doch, da man nach erfolgter Aufrechnung keine Zahlung verlangen kann, den negativen, bezifferten Antrag als unechten Hilfsantrag stellen können, über den also entschieden wird, wenn der Antrag nach BGH (DG hat keine Ansprüche aus dem Darlehen) zu Gunsten des DN entschieden wird. Denn dann haben wir ein Rückgewährschuldverhältnis und die Banken tragen ja eigentlich immer eine abweichende Berechnung vor (wenn man selbst gerechnet hat) und berühmen sich damit ja auch (für den Fall des Bestehens eines RGSV) einer übersteigenden Forderung, so dass dann auch diese Voraussetzung gegeben ist.
Vielleicht lernen die Banken aber aus dem jüngsten BGH-Urteil und tragen keine abweichende Berechnung mehr vor, sondern rügen insoweit nur das mangelnde Feststellungsinteresse an dem unechten Hilfsantrag.
Das OLG Brandenburg hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 31.05.2017 - 4 U 188/15 (Beck RS 2017, 113420) Rz. 112 als Streitwert gem. § 9 ZPO den 3,5-fachen Jahreswert der Ratenzahlungen zugrunde gelegt, ohne Einbeziehung der Restdarlehenssumme.
Das finde ich richtig, wenn der Kläger festgestellt wissen will, dass er keine Raten mehr zahlen muss und die Bank solche noch über mehr als 3,5 Jahre hinweg haben will. Die Restschuld ist dann irrelevant. Wie der Antrag auf die Feststellung, nicht mehr zahlen zu müssen als X, zu bewerten ist, müsste aus meiner Sicht davon abhängen, was denn der andere Teil fordert und auf die Differenz zwischen den beiden Forderungen hinauslaufen. Restschuld + Raten darf nur dann Streitwert sein, wenn die Restschuld nicht schon ganz oder teilweise in den Raten steckt, sonst bezahle ich ja für den Tilgungsanteil in der Rate doppelt, wenn ich es richtig sehen.
das OLG FFM sieht es nicht so wie das LG Aurich und meint, der BGH habe ja im Urteil vom 25.10.2016 XI ZR 6/16 zu erkennen gegeben, dass er mit dem Gestaltungshinweis keine Schmerzen hat (auch wenn er dazu keinen Ton sagt).
Danke für die Info. Schon erstaunlich, was alles aus einem kurzen Beschluss herausgelesen wird. (So wurde es wohl sogar in einer Anmerkung auf Test.de gesehen). Wenn man die Vorinstanzen anschaut, war dies aber gar nicht erörtert worden.
Danke für die Info. Schon erstaunlich, was alles aus einem kurzen Beschluss herausgelesen wird. (So wurde es wohl sogar in einer Anmerkung auf Test.de gesehen). Wenn man die Vorinstanzen anschaut, war dies aber gar nicht erörtert worden.
Das OLG Ffm hat dem BGH wohl unterstellt, dass er exakt gearbeitet hat.
In dem Beschluss über die Zurückweisung der NZB als unbegründet (XI ZR 6/16) hat der BGH ausgeführt, dies gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe. In einem Revisionsverfahren wären aber mangels Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob der DG nicht zurückverlangbare Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat, zugunsten der Kläger das Fehlen solcher Aufwendungen zu unterstellen gewesen (im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung), wenn es denn auf diesen Umstand aus Sicht des BGH angekommen wäre. Auch wäre im Revisionsverfahren unerheblich, ob dieser vermeintliche Mangel der Widerrufsbelehrung von den Klägern gerügt worden ist.
Wenn also die NZB auch unter Anlegung revisionsrechtlicher Maßstäbe zurückgewiesen wurde, kann daraus geschlossen werden, dass es nach Auffassung des BGH für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Bedeutung ist, ob die vorgenannten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
"Dagegen stellen sich die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs als bloße Vorfrage und die Feststellung des Nichtbestehens weiterer Primäransprüche als Rechtsfolge dar, die beide nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1999 XII ZR 313/98 , juris Rn. 44)."