ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Davon steht aber nichts im Urteil. Der DG hat nach Widerruf überhaupt keinen Anspruch mehr auf Zins- oder Tilgungsleistungen, sondern auf Rückgewähr der Leistungen (= Rückzahlung der Valuta) und auf Ersatz der Nutzungen (= Wert der Kapitalüberlassung auf Zeit, im Zweifel in Höhe der vertraglich vereinbarten Leistung).
Einen niedrigeren Gebrauchsvorteil kann der DN theoretisch immer nachweisen, wird ihm aber nicht gelingen. Genauso wie es der Bank als DG normalerweise nicht gelingt, die vermutete Nutzungsziehung zu widerlegen.
Ob § 346 Abs. 2 BGB für den Wertersatz von Nutzungen eine zeitliche Grenze vorsieht, ist vom BGH damit ungeklärt, wird von der ganz überwiegenden Rechtsprechung aber abgelehnt.
Resultat der heute veröffentlichten BGH Entscheidung ist doch wohl, dass die bezifferten Klagen (neg. Feststellungsklagen) dann so ausgelegt werden müssten wie vom BGH tenoriert mit der Folge, dass dann eigentlich nichts außer der Wirksamkeit des Widerrufs geklärt wäre.
Besonders absurd ist allerdings folgendes. Warum kann ich feststellen lassen, dass ich ab Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen schulde?? Da kann ich doch bequem eine Leistungsklage auf Rückzahlung der unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen vornehmen. Wieso gilt da jetzt nicht der Vorrang der Leistungsklage??
Leider fehlt mir die Zeit um mich hier intensiv an den Diskussionen zu beteiligen. Einen Beitrag unserer Kanzlei zu einem von uns erstrittenen Urteil des OLG Frankfurt wollte ich allerdings mit Euch teilen, weil es für "neue Darlehensverträge" ab dem 11.06.2010 richtungsweisend ist:
könnten Sie da bitte ein Aktenzeichen mitteilen, da der 23. Senat am OLG Frankfurt das mit Urteil vom 27.02.2017 exakt gegenteilig entschieden hat (NZB bei BGH ist anhängig).
Das Aktenzeichen ist 25 U 110/16. Die Entscheidung ist vom 25. Zivilsenat in Kassel. Könnten Sie mir bitte das Aktenzeichen der von Ihnen erwähnten Entscheidung nennen?!
Davon steht aber nichts im Urteil. Der DG hat nach Widerruf überhaupt keinen Anspruch mehr auf Zins- oder Tilgungsleistungen, sondern auf Rückgewähr der Leistungen (= Rückzahlung der Valuta) und auf Ersatz der Nutzungen (= Wert der Kapitalüberlassung auf Zeit, im Zweifel in Höhe der vertraglich vereinbarten Leistung). Einen niedrigeren Gebrauchsvorteil kann der DN theoretisch immer nachweisen, wird ihm aber nicht gelingen. Genauso wie es der Bank als DG normalerweise nicht gelingt, die vermutete Nutzungsziehung zu widerlegen. Ob § 346 Abs. 2 BGB für den Wertersatz von Nutzungen eine zeitliche Grenze vorsieht, ist vom BGH damit ungeklärt, wird von der ganz überwiegenden Rechtsprechung aber abgelehnt.
Ich denke schon, dass hier nun Möglichkeiten bestehen. Der BGH hat ja grundsätzlich die MFI Zinssstatistiken der Deutschen Bundesbank nicht aus dem Spiel genommen. Er führte hierzu nur aus, dass die Abweichungen erheblich sein müssen und das unter 1 Prozentpunkt eher nicht der Fall ist. Wenn aber die vertraglichen Leistungen mit dem Widerruf weg sind. Ist der Widerruf ein neuer Stichtag, an dem nach der Aufrechnung der Restbetrag quasi neu veranlagt werden kann. Die aktuellen SUD Tabellen dürften bei alten Verträgen oft unter dem ursprünglichen Zinssatz liegen. Bisher haben viele Gerichte das ja nicht so explizit anerkannt und einfach den vertraglichen Zinssatz über den Widerruf weiter zugestanden.
Jawoll, nach desaströser mündlicher Verhandlung ganz überraschend doch noch voll gewonnen. Richterin am Amtsgericht Frankfurt Main Nägele verurteilt Credit Europe, für einen 2009 ausgezahlten, 2010 getilgten und 2014 widerrufenen 6000 Euro-Ratenkredit mit einer Karikatur von einer Widerrufsbelehrung reichllich Nutzungen herauszugeben. Ombudsfrau Angelika Lange hatte die Beschwerde glatt abgelehnt & in offenem Widerspruch zu den Ansagen des BGH die Auffassung vertreten, dass das Widerrufsrecht mit Zahlung der letzten Rate verwirkt ist.
Ein Hohn, das dann mit "Einzelfallabwägung" zu rechtfertigen. In einem Newsbeitrag auf der Seite eines Anwalts aus dem Raum Köln stand noch optimistisch "Angesicht der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, dürften die OLG Richter keine andere Wahl mehr haben, als eine Entscheidung durch den BGH zuzulassen."
Hat der BGH eigentlich schon mal über Nichtzulassungsbeschwerden entschieden, in denen es um unterschiedliche OLG-Auffassungen bezüglich Verwirkung aufgrund z.B. Aufhebungsvereinbarung ging?
Das Aktenzeichen ist 25 U 110/16. Die Entscheidung ist vom 25. Zivilsenat in Kassel. Könnten Sie mir bitte das Aktenzeichen der von Ihnen erwähnten Entscheidung nennen?!
Sie meinen bestimmt den 25. Zivilsenat am OLG FFM....?
- hat jemand das Berufungsinstanz-Urteil OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 17 U 179/14 -, zur BGH Entscheidung XI ZR 434/15 vom 22.11.2016?
- weiß jemand, ob im damals ausgehändigten ESM (siehe Rdnr. 5 erstinstanzliches Urteil, LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 O 168/14 -)
die Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde enthalten war?
- hat jemand Erfahrungen/Urteile damit, wenn im ausgehändigten ESM die -im Vertrag selbst fehlende- Pflichtangabe enthalten war und der Empfang des ESM vom Darlehensnehmer bestätigt wurde?
- hat jemand Erfahrungen/Urteile damit, wenn im ausgehändigten ESM die -im Vertrag selbst fehlende- Pflichtangabe enthalten war und das ESM lt. Vertrag als Vertragsbestandteil aufgeführt wurde?
- hat jemand Erfahrungen/Urteile damit, wenn im ausgehändigten ESM die -im Vertrag selbst fehlende- Pflichtangabe enthalten war und der Empfang des ESM vom Darlehensnehmer bestätigt wurde?
Ich war vor einiger Zeit mit einer solchen Widerrufsinformation der DSL Bank beim LG Bonn (2. Kammer). Die Mandantin hatte den Vertrag und das ESM zugeschickt bekommen und beides am gleichen Tag unterschrieben. Die Richterin war hier der Meinung, dass das eine andere Konstellation wäre als in der BGH-Entscheidung, weil ja ein zeitlicher Zusammenhang da sei. Deswegen würde ihr das ausreichen - obwohl ihr offenbar klar ist, dass das ESM nicht Vertragsbestandteil ist. Sie sagte, sie hat schon entsprechend entschieden und dies würde bereits beim OLG Köln in der Berufung liegen. Aktenzeichen habe ich nicht, in meiner Sache gibt es noch kein Urteil.
"neu" bei Test, falls evtl schon gepostet, bitte ich um Nachsicht
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12. Oktober 2004
Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.04.2017
Aktenzeichen: 4 U 160/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt und von diesem unterschrieben wurde…“. Das hielt der 4. Senat des Kammergerichts für gesetzeswidrig. Außerdem sei die vollständig wie die übrigen Vertragsklauseln gestaltete Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben, heißt es in dem Hinweis zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung.
[neu 09.05.2017]
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Darlehensverträge vom 15.04. und 25.06.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2015
Aktenzeichen: 25 O 221/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 01.12.2015
Aktenzeichen: 6 U 107/15
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 586/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Es ging um Kreditverträge mit inzwischen weithin anerkannt falschen Widerrufsbelehrungen. Streitig waren am Ende nur noch prozessuale Fragen. Die Instanzgerichte hatten festgestellt, dass der Kläger nach Zugang des Widerrufs bei der Bank keine vertraglichen Leistungen mehr erbringen muss. Das bestätigte der Bundesgerichtshof. Der Sache nach sei es dem Kläger um die negative Feststellung gegangen, dass er nicht mehr die vertraglichen vereinbarten Raten zahlen muss. Diese Feststellung zu beantragen, sei zulässig. Demgegenüber darf der Kläger nicht ohne Weiteres feststellen lassen, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Kläger im Zuge der Rückabwicklung noch Forderungen zu stehen. Auswirkungen hat das vor allem auf den Streitwert. Er liegt beim Streit um die Feststellung, dass der Kreditnehmer keine Raten mehr zahlen muss, höchstens bei der Summe der noch zu zahlenden Raten. Obergrenze ist nach den Regelungen der Zivilprozessordnung der im Laufe von dreieinhalb Jahren insgesamt zu zahlende Betrag. Feinheiten sind noch unklar; bisher hat der Bundesgerichtshof nur eine Pressemitteilung zum Fall veröffentlicht. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Interessenten können hier anfordern, sie bei Veröffentlichung zu informieren.
[neu 26.05.2017 Revisionsurteil]
Sparkasse Dieburg, Verträge vom 19.08.2003
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 23.05.2017
Aktenzeichen 10 O 537/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Belehrungen enthielten die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist. Die Kläger hatten die beiden Kreditverträge im Mai 2016 widerrufen und gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung sowohl der Vorfälligkeitsentschädigung als auch des Nutzungsersatzes. Insgesamt sollen die Kläger nach dem Willen des Landgerichts 36 586,77 Euro erhalten. Die Klageforderung war laut Urteil bis aufs letzte Cent korrekt berechnet. Dabei stand der Sparkasse als Nutzung nicht der vertragliche vereinbarte Zinssatz zu, sondern nur der nach der Statistik der Bundesbank seinerzeit durchschnittlich geforderte Satz.
[neu 12.06.2017] Volksbank Kehdingen eG (heute: Ostfriesische Volksbank eG), Vertrag vom 03.11.2011
Landgericht Aurich, Urteil vom 27.04.2017
Aktenzeichen: 1 O 806/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: R.HS-Recht, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ Solche Aufwendungen gab es in aller Regel nicht. Der Hinweis suggeriere dann fälschlich mit dem Widerruf verbundene Zahlungspflichten und sei geeignet, Kreditnehmer vom Widerruf abzuhalten, urteilte das Landgericht Aurich. Diese und ähnliche Formulierungen finden sich in zahlreichen von Sparkassen,Volksbanken, PSD-Banken und der SKG ab Sommer 2011 abgeschlossenen Kreditverträgen. Weitere Details zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
[neu 11.05.2017]