ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Hallo zusammen,
ich möchte nun meine leider nicht zufriedenstellende Geschichte erzählen. Wir haben unseren Kredit widerrufen mit Hilfe eines Anwalts. Die Bank reagierte prompt negativ, wie es laut Schreiben aussah, nicht von der dortigen Rechtsabteilung, Das Schreiben sah nach Sachbearbeiter aus.
Der Anwalt forderte daraufhin noch einmal ohne Vfe aus dem Vertrag zu kommen. Unsere Bank reagierte damit, dass sie eine 5stellige Vorfälligkeitsentschädigung verlangte und alle Geschäftsverbindungen sofort mit uns abbrechen wollte. Eine Umfinanzierung bei ihnen komme nicht in Frage. Beleidigende und persönlich angreifende Sätze folgten.
Ein weiteres Schreiben des Anwalts, dann halbierte die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung. Ein Erfolg. Die Rechtsschutzversicherung hattenim Voraus die Kostendeckungszusage erteilt. Wir wollten nun den Vergleich annehmen, da meinte die Rechtsschutzversicherung, dass wir bei einem Vergleich nach dem Prinzip "obsiegen unterliegen" nicht die Anwaltskosten bezahlt bekommen.
Wir hatten dann überlegt zu klagen, aber hier wäre es das gleiche gewesen, dass wir die Kosten bei einem Vergleich hätten tragen müssen.
Also haben wir erst mal aufgegeben. Leider siegt wohl das Kapital letztendlich doch. Wir haben einfach erst mal gar nichts mehr gemacht, also kein klares Verhältnis im Moment, da man einen widerrufenen Vertrag nicht einfach wieder widerrufen kann.
Vielleicht haben wir ja irgendwann das nötige Geld unser Recht durchzusetzen. Vielleicht sollten sich einige Verbraucher zusammenschließen, um eine Chance zu haben.
Liebe Grüße, vielleicht habt ihr ja noch eine Idee für mich
Hallo zusammen,
ich möchte nun meine leider nicht zufriedenstellende Geschichte erzählen. Wir haben unseren Kredit widerrufen mit Hilfe eines Anwalts. Die Bank reagierte prompt negativ, wie es laut Schreiben aussah, nicht von der dortigen Rechtsabteilung, Das Schreiben sah nach Sachbearbeiter aus.
Der Anwalt forderte daraufhin noch einmal ohne Vfe aus dem Vertrag zu kommen. Unsere Bank reagierte damit, dass sie eine 5stellige Vorfälligkeitsentschädigung verlangte und alle Geschäftsverbindungen sofort mit uns abbrechen wollte. Eine Umfinanzierung bei ihnen komme nicht in Frage. Beleidigende und persönlich angreifende Sätze folgten.
Ein weiteres Schreiben des Anwalts, dann halbierte die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung. Ein Erfolg. Die Rechtsschutzversicherung hattenim Voraus die Kostendeckungszusage erteilt. Wir wollten nun den Vergleich annehmen, da meinte die Rechtsschutzversicherung, dass wir bei einem Vergleich nach dem Prinzip "obsiegen unterliegen" nicht die Anwaltskosten bezahlt bekommen.
Wir hatten dann überlegt zu klagen, aber hier wäre es das gleiche gewesen, dass wir die Kosten bei einem Vergleich hätten tragen müssen.
Also haben wir erst mal aufgegeben. Leider siegt wohl das Kapital letztendlich doch. Wir haben einfach erst mal gar nichts mehr gemacht, also kein klares Verhältnis im Moment, da man einen widerrufenen Vertrag nicht einfach wieder widerrufen kann.
Vielleicht haben wir ja irgendwann das nötige Geld unser Recht durchzusetzen. Vielleicht sollten sich einige Verbraucher zusammenschließen, um eine Chance zu haben.
Liebe Grüße, vielleicht habt ihr ja noch eine Idee für mich
Warum stimmst Du dem Vergleich dann zu?
Ich würde entweder den Vergleich noch ergänzen, so dass die Bank alle gerichts- und Anwaltskosten trägt, oder ganz ablehnen.
wer nicht kämpft, hat schon verloren.
was hatten sie erwartet? Ich denke, das die meisten kunden beim ersten Gegenwind einknicken. Deshalb reagieren die Banken ja auch so frech ;-)
Zitat von nixwars
Hallo zusammen,
ich möchte nun meine leider nicht zufriedenstellende Geschichte erzählen. Wir haben unseren Kredit widerrufen mit Hilfe eines Anwalts. Die Bank reagierte prompt negativ, wie es laut Schreiben aussah, nicht von der dortigen Rechtsabteilung, Das Schreiben sah nach Sachbearbeiter aus.
Der Anwalt forderte daraufhin noch einmal ohne Vfe aus dem Vertrag zu kommen. Unsere Bank reagierte damit, dass sie eine 5stellige Vorfälligkeitsentschädigung verlangte und alle Geschäftsverbindungen sofort mit uns abbrechen wollte. Eine Umfinanzierung bei ihnen komme nicht in Frage. Beleidigende und persönlich angreifende Sätze folgten.
Ein weiteres Schreiben des Anwalts, dann halbierte die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung. Ein Erfolg. Die Rechtsschutzversicherung hattenim Voraus die Kostendeckungszusage erteilt. Wir wollten nun den Vergleich annehmen, da meinte die Rechtsschutzversicherung, dass wir bei einem Vergleich nach dem Prinzip "obsiegen unterliegen" nicht die Anwaltskosten bezahlt bekommen.
Wir hatten dann überlegt zu klagen, aber hier wäre es das gleiche gewesen, dass wir die Kosten bei einem Vergleich hätten tragen müssen.
Also haben wir erst mal aufgegeben. Leider siegt wohl das Kapital letztendlich doch. Wir haben einfach erst mal gar nichts mehr gemacht, also kein klares Verhältnis im Moment, da man einen widerrufenen Vertrag nicht einfach wieder widerrufen kann.
Vielleicht haben wir ja irgendwann das nötige Geld unser Recht durchzusetzen. Vielleicht sollten sich einige Verbraucher zusammenschließen, um eine Chance zu haben.
Liebe Grüße, vielleicht habt ihr ja noch eine Idee für mich
Die Frechheit der Banken als Reaktion auf die Widerrufe ist in der Tat kaum zu überbieten und wie man oft hört, funktioniert es bei manchen ja auch.
@nixwars: die eigenen Anwaltskosten und ggf hälftigen Gerichtskosten im Vergleichsfalle dürften doch noch unter der angebotenen hälftigen Vorfälligkeitsentschädigung liegen und dazu käme die Zinsersparnis der Folgejahre. Warum klagt ihr nicht? Man muss sich doch nicht vergleichen, man kann es auch durchklagen oder einem Vergleich nur dann zustimmen, wenn die Gegenseite die Kosten trägt. Hat dir dein Anwalt diese Möglichkeiten nicht aufgezeigt? Um welche Bank geht es, ist die Widerrufsbelehrung tatsächlich deutlich angreifbar?
So bei uns gibt es auch noch keine Neuigkeiten, wir haben seit der letzten Fristverstreichung 15.4. nichts mehr von der Bank gehört?
Gibt es wenigstens bei euch was positives? Bin ja jetzt noch mal die ganzen Posts durchgegangen und stell mir die Frage ob überhaupt schon jemand was positives erreicht hat?!?
...der einzige Erfolg scheint hier im Post #98 zu stehen.
Im Forum sind noch die Nutzer Dagobert und Macy, die von Erfolg schreiben, aber sie lassen sich nicht konkret aus, welche Banken da beteiligt waren und schreiben auch keine Einzelheiten.
Unsere Kanzlei hat nun die Unterlagen die für die Deckungsanfrage im Bezug auf eine Klage notwendig sind an die Versicherung geschickt.
Die Kanzlei hat gestern noch mal mit der Bank telefoniert und deren Antwort war "aufgrund der vielen Widersprüche wissen Sie nicht wann zu einer Entscheidung kommen wird, da sie im Moment noch Widersprüche mit Fristsetzung März ab arbeiten. Also heißt es wieder warten, warten, warten.
Unterschreibe dort nichts...!!!
Wenn dir was angeboten wird, nimm es mit nach Hause und prüfe es in Ruhe.
Gehe immer davon aus, die Bank hat nichts zu verschenken.
wir klinken uns gerne mit unseren Erfahrungen in die Diskussion ein.
In unserem Fall betrifft es Sparkasse Celle. Fakten: 10 Jahres Darlehen von 05/2004-04/2014. In 05/2011 Anschlusszinsvereinbarung (Forward-Darlehen) ab 05/2014-2024.Prüfung der Verträge in 02/2014 bei der VZ Hannover ergab: Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem gesetzlichen Muster.
Was folgte, war ein Schreiben von uns an den Vorstand der SK Celle, mit dem Hinweis auf den Widerrufsjoker, dass wir gerne die gute und langjährige Zusammenarbeit fortführen möchten; dass wir an einer diskreten Lösung interessiert sind. Antwort der Bank: No! Man wies aus eine drohende neue Bankenkrise hin, wenn jeder sein Recht ausnutzt. Darauf sind wir wieder zu VZ Hannover. Der dort tätige RA verfasste den Widerruf und schickte ihn an die SK Celle. Antwortie SK Celle ruft die RAE TRENZ aus Hamburg als Rechtsbeistand. Wirft uns groben Rechtsmissbrauch vor. Auch hier: Hinweis auf eine drohende neue Bankenkrise. Man gibt uns zu verstehen, dass man seitens der Sparkasse zum Kampf bereit ist.
Und nun wird es wirklich interessant: Nach Rückfrage an den RA der VZ Hannover, ist der verwendete Brief von RAE TRENZ eine Art Standardwerk. Der Brief ging fast wortgleich an die Kunden anderer Sparkassen. Der Kanzlei in Hamburg vertrauen sich auch andere Sparkassen an.
Am 16.05. gehe ich erneut zur VZ Hannover um das weitere Vorgehen zu besprechen. Gerne wüsste ich, ob auch die Widerrufsbelehrungen anderer Sparkassen wortgleich mit der der SK Celler von 2004 sind.
Hat jemand "Gefechtserfahrung" mit der SK Celle oder einer anderen?
Moin an alle!
Ein kleiner Nachsatz zu meinem Fall.
Der RA der VZ Hannover begründet unsere Sichtweise nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg. Die Gegenseite auf ein Urteil des OLG Bamberg. Beide fälle waren ähnlich gelagert.
Kennt jemand Details und kann für Normalsterbliche erklären worum es in den beiden Fällen ging?
Was ist zu tun um eine höchstrichterliche Entscheidung vom BGH zu erreichen?Nach Angabe der VZ Hannover, bemühen sich insbesondere die Sparkassen genau dass zu verhindern.
Können Kunden einer Bank zusammenraufen und gemeinsam gegen die Bank vorgehen, um kosten zu sparen und ggfs ein höchstrichterliches Urteil zu erwirken?
Das meines Erachtens einzig passende Urteil zum Bankenrecht mit Gegenstand einer Widerrufsbelehrung ist dieses (siehe unten). Hier sagte das Landgericht, die Belehrung sei fehlerhaft und hat das Wort "frühestens" bemängelt, das OLG weist hin, dass dieses Wort allerdings in der derzeit gültigen Musterbelehrung drin stand. Seht selbst.
OLG Bamberg, 4 U 262/11 (Auszüge, vermutlich das Wesentliche für die hier gestellten Fragen)
Darlehensverträge waren vom Kläger am 13.12.2004 unterzeichnet worden ……….. und enthielten eine textidentische Widerrufsbelehrung, die auszugsweise lautet (vgl. Anlage K 6):
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ……"
Landgericht entschied:
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben, weil der Kläger bezüglich beider Kreditverhältnisse jeweils wirksam von seinem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe. Denn das von der X. für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 355 II BGB. Auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung im Sinn des § 14 I Anlage 2 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie den Text der Musterbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist um das Wort "frühestens" ergänzt habe. Wegen der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung komme es auf die Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliege, nicht mehr an.
OLG sagt dazu:
1. Das Ersturteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht festgestellt ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme eines verbundenen Geschäfts erfüllt sind………………
2. Aber auch die Annahme, die Beklagte habe keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet, beruht nicht auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage.
a) Nach § 14 I BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 II BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 I u. III BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Hiernach kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV jedenfalls dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I u. III BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGHZ 172, 58, dort Rn. 12; BGH WM 2011, 86 und 474).
b) Hierzu übersieht das Landgericht, dass das beanstandete Wort "frühestens" im Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV in der hier maßgebenden Fassung durch das FernAbsÄndG vom 2.12.2004 (Art. 229 § 11 I sowie § 22 II EGBGB und dazu Palandt, 65. Auflage (2006), Rn. 2 vor § 312 BGB) ebenfalls noch enthalten ist (vgl. Palandt a.a.O., dort S. 2653).
Sonstige beurteilungserhebliche Abweichungen von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV (künftig auch nur: Verordnung) sind vom Landgericht nicht dargelegt. Diese Erörterungs- und Feststellungslücke ist beurteilungserheblich. Denn eine auf der Grundlage des früheren, inzwischen geänderten Musters erteilte Belehrung ist grundsätzlich wirksam und setzt die Widerrufsfrist in Gang (vgl. näher unter B. 3.1.). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich ein der Musterbelehrung selbst anhaftender Mangel im Einzelfall konkret zum Nachteil des Verbrauchers ausgewirkt hat (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 637). Auch diese Frage wird im Ersturteil nicht erörtert.
Nach allem was ich inzwischen noch gelesen habe, scheint es z.Zt. der einzige Gerichtsentscheid, den die Banken als "Sieg" für sich verbuchen können, und zu einem uneinnehmbaren Bollwerk stilisieren.
Es gibt zum Thema deutlich mehr Artikel zu Urteilen in den Medien, die im Sinne der Kunden sind, als im Sinne der Banken und Sparkassen.
Warum sonst schickt mir die Sparkasse mit dem ersten Brief einen Auszug vom Hamburger Abendblatt, in dem von einer erneuten Bankenkrise gewarnt wird.
So wie wir Verbraucher netzwerken, sprechen Banken und Sparkassen ihr Vorgehen in der Angelegenheit überregional ab. Daher meine Frage:
Fetzt noch jemand im Forum mit einer (niedersächsischen) Sparkasse? Wie ist bei Euch der Stand der Dinge?