Neue Erlaubnis nach § 34k GewO: Was Vermittler wissen müssen
Der § 34 der Gewerbeordnung wird erweitert, nämlich um den Buchstaben k.
Beim § 34 k soll es um die Vermittlung von Verbraucher- und Ratenkrediten gehen. Welche Konditionen damit einhergehen und was das für Kreditvermittler bedeutet, erläutert der Immobiliardarlehensvermittler Philipp Scharpf.
Am 20.11.2025 tritt voraussichtlich die neue Erlaubnispflicht für Kreditvermittler nach § 34 k GewO in Kraft.
Ab dem 20.11.2026 sind die Regelungen dann verpflichtend – und anders als bei früheren Regulierungsschritten gibt es diesmal voraussichtlich keine Übergangsregelung oder sogenannte Alte-Hasen-Regelung.
Das bedeutet, dass alle betroffenen Vermittler sowie deren Mitarbeiter die geforderte Sachkunde nachweisen und die entsprechende Erlaubnis beantragen müssen.
Hintergrund: Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Die neue Erlaubnispflicht nach § 34 k GewO basiert auf der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie aus Brüssel vom 18.10.2023.
Diese wurde bereits beschlossen und muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regulierung orientiert sich an bestehenden Erlaubnispflichten in anderen Bereichen der Finanzvermittlung, ähnlich wie es bereits bei der Heraustrennung des § 34 i für die Baufinanzierungsvermittlung und des § 34 f für die Finanzanlagenvermittlung aus dem § 34 c der Fall war.
Wer ist betroffen?
Die neue Erlaubnispflicht betrifft insbesondere Vermittler von Ratenkrediten und unbesicherten Modernisierungsdarlehen für Verbraucher. Kredite für Unternehmen wie Betriebsmittelkredite, Leasing oder Mietkauf sowie Finanzierungen für Wohnimmobilien im Firmenbereich (z. B. GbR) bleiben weiterhin unter dem § 34 c GewO geregelt.
Die Abgrenzung erfolgt analog zur bestehenden Trennung zwischen § 34 i (Verbraucher) und § 34 c (Gewerbe).