Gilt für Minijobber derselbe Kündigungsschutz wie für Angestellte
Meine Freundin arbeitet seit drei Monaten in einer Grundschule als Betreuungsperson. Der Job
ist im 400 Euro-Rahmen, aber sie hat einen Vertrag, der über ein Jahr geht. Ihre Kollegin ist
mit ihrer Arbeit wohl nicht so zufrieden und hatte deshalb ein Gespräch mit der Leitung dort.
Die wiederum hat meiner Freundin jetzt praktisch angedroht, dass sie noch eine
Bewährungsfrist bekommt, ansonsten aber zum Ende des Jahres gehen muss.
Ist das bei Minijobbern so einfach oder haben nicht auch sie in irgendeiner Form einen
Kündigungsschutz, wie alle anderen Mitarbeiter dort auch?
Der Vertrag läuft eigentlich noch bis zum Sommer 2012.
AW: Gilt für Minijobber derselbe Kündigungsschutz wie für Angestellte
Ja, für Minijobber gilt das KSchG. (min. 10 Arbeitnehmer im Betrieb)
Hier ist aber ein befristeter Arbeitsvertrag die Grundlage und da sieht es ein wenig anders aus.
Außerordentliche Kündigung ist immer möglich. z.B. Fehlverhalten (mit Abmahnung vorher) oder Betrug oder sowas.
Ordentliche Kündigung nur, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart. Ansonsten ausgeschlossen nach § 15 Abs. 3 TzBfG
Probezeit wäre noch möglich, sofern vereinbart.
Juristischen Rat kann man von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bekommen. Bitte auf die genaue Bezeichnung achten. Anwalt mit Fachgebiet Arbeitsrecht ist nicht das Gleiche und eben kein Zeichen für die Qualität der Beratung.