Allgemeine Dienstunfähigkeit
Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Beamtin bzw. der Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Kann aber der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden, dann soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterbleiben. Sollte die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung der anderen Laufbahn verfügen, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden.
Die beiden unterschiedlichen Formulierungen lassen erkennen, worin die Problematik liegt.
Denn im Beamtenrecht ist der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht bekannt. Hier wird der Begriff der Dienstunfähigkeit verwendet. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit im Vergleich zur Berufsunfähigkeit eines Angestellten eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Ist ein Angestellter berufsunfähig, ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig, aus dem hervorgeht, dass mindestens eine Einschränkung der Arbeitskraft um 50 % vorliegt.
Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit hat das amtsärztliche Gutachten lediglich den Charakter einer Entscheidungshilfe. Eine Dienstunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt.
„4.1 Das amtsärztliche Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Dienststelle eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher hat es nicht nur eine Äußerung zum Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zu enthalten, sondern es ist auch zu prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine fachärztliche Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme (ambulant oder stationär) vermieden werden kann. Zur Frage einer gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung oder zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG ist - wenn die anfordernde Dienststelle keine konkreten Angaben gemacht hat - allgemein Stellung zu nehmen.“ (Quelle: Amtsbl. Schl.-H. 2002 S. 324)
Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten oder einer Beamtin trifft diejenige Dienststelle, die für die Ernennung zuständig wäre.