da ich mich in Finanzfragen nicht so auskenne hoffe ich, dass mir hier geholfen werden kann.
Folgender Sachverhalt:
Mein Opa (88 Jahre) würde gerne für seine Ur-Enkel (jeweils 1.000 €) anlegen. Dieses Geld soll mit dem erreichen des 18 Lebensjahr ausgezahlt werden. Meine 1. Schwester bezieht Hilfen vom Staat (Wohngeld etc.). Dürfen die Kinder überhaupt so ein Geschenk annehmen? Bzw. was passiert wenn mein Opa früher stirbt. Er ist ja schon 88 Jahre alt.
Bei meiner 2. Schwester ist es ähnlich. Jedoch kommt hier hinzu dass Sie nicht mit Geld umgehen kann. Mein Opa traut ihr nicht. Sprich Sie gibt selber das Geld aus (Angst).
Gibt es Möglichkeiten für meinen Opa sicher zu gehen dass nur die Kinder das Geld bekommen?
Eine andere Möglichkeit wäre, dass es über meinen Namen für die Kinder läuft. Aber was passiert zum Beispiel wenn ich arbeitslos werden sollte?
Fragen über Fragen.
Hoffe mir kann einer hier helfen oder einen Tipp geben.
AW: Geld anlegen für Enkel (Auszahlung mit 18 Jahren)
Es gibt die Möglichkeit Sparverträge und Depots auf den Namen des Ur-Enkels laufen zu lassen. Somit gehört das Geld was dort eingezahlt wird, auch rechtlich gesehen dem Ur-Enkel. Bei dieser Konstellation müssen jedoch immer die Erziehungsberechtigten mitunterschreiben, da Minderjährige vertreten werden. Bedeutet auch, dass die gesetzlichen Vertreter verfügungsberechtigt sind, allerdings nur wenn man nachweisen kann, dass das Geld auch tatsächlich für das Kind genutzt wird.
AW: Geld anlegen für Enkel (Auszahlung mit 18 Jahren)
Aber Achtung! Wenn Schwester 1 Sozialleistungen bezieht bzw. die Kinder dann darf es nicht ALG 2 sein! Hier gelten sehr strenge Kriterien und im Bezug von ALG 2 wird auch Geld welches Kinder geschenkt bekommen als Einkommen gerechnet.
Wenn noch kein Alg 2 dann auf den Namen der Kinder anlegen- diese haben dann auch einen eigenen Vermögensfreibetrag und wenn Auszahlung erst mit 18 möglich kann kein Amt ran! Verfügung über das Guthaben vor dem 18.Lj sollte ausgeschlossen sein. In Sparbriefen ist dies möglich. Die vertretungsberchtigten Eltern müssen aber auf jeden Fall unterschreiben!