Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

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  1. Avatar von fkomuc
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    Standard Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Unsere Hypothekenbank ist aufgefordert die Bewilligung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld treuhänderisch zur Abwicklung an den Notar über welchen wir verkauft haben, zu geben. Jetzt hat die Bank zwecks vorzeitiger Darlehensrückzahlung uns die Forderung aufgestellt und einen Aufhebungsvertrag zugesandt. Im Rahmen der Forderungsaufstellung erscheint auch die Vorfälligkeitsentschädigung, deren Berechnung wir durch einen Gutachter noch überprüfen lassen möchten. Vorab jedoch schon die Frage, ob es bei 12-jähriger Bindung erlaubt ist über die 10 Jahre plus 6 Monate als gesetzl. Frist hinausgehend darf, wenn man nach 8,25 Jahren vorzeitig kündigt. Zudem die Frage, ob es erlaubt bzw. üblich ist, daß die Vorfälligkeit auch im Rahmen der Darlehensrückzahlung bereits erhoben wird und somit durch den Käufer direkt an die abzulösende Bank geht? Darf die Bank gar die Löschung der Grundschuld von der Zahlung der Vorfälligkeit abhängig machen?

    Vielen Dank für aussagefähige Beiträge.

    Gruß,

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  2. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Hallo fkomuc,

    10 Jahre nach Vollauszahlung mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist, somit kann die Berechnung sehr wohl über die 10 1/2 hinaus gehen.

    "Darf die Bank gar die Löschung der Grundschuld von der Zahlung der Vorfälligkeit abhängig machen?"

    Ja, darf sie!

    "daß die Vorfälligkeit auch im Rahmen der Darlehensrückzahlung bereits erhoben wird und somit durch den Käufer direkt an die abzulösende Bank geht?"

    Ja, denn damit wird sie fällig!

    Viel spannender wird es sein, ob evtentuelle Sondertilgungsoptionen in der Berechnung so Berücksichtigung finden, als wären die noch möglichen für die verbleibende Zeit getätigt, ebenso eine evtl. Tilgungssatzänderungserhöhungsoption.

  3. Avatar von fkomuc
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    Standard AW: Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Vielen Dank, Herr Buhmann. Wenn ich den ersten Teil Ihrer Antwort also richtig verstanden habe, darf die Bank die vollen 12 Jahre der Zinsfestschreibung auch zum Gegenstand der Vorfälligkeitsberechnung machen? 10,5 Jahre nach Vollauszahlung hätte ich erwartet, dass die Bank hierbei davon ausgehen kann, daß nur in dieser Zeit die Einnahmen in Form der Zinsen sicher sind.

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    Standard AW: Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Das darf sie nur, wenn sie damit innerhalb der 10 Jahre zzgl. 1/2 Kündigungsfrist nach Vollauszahlung liegt.

    Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Vollauszahlung erst nach 2 Jahren vollzogen wurde.

    Es wäre hilfreich wenn sie die Parameter:

    - Zinsfestschreibung von bis
    - Datum der Vollauszahlung
    - Datum ihrer Kündigung

    mitteilen würden, dann kann ich ihnen genau berechnen, bis wann Vorfälligkeitszinsen berechnet werden dürfen.

  5. Avatar von fkomuc
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    Standard AW: Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Ja, gerne.

    - Vollauszahlung im Juni 2004 - Tilgungseinsetzung Juli 2004
    - Zinsbindung 12 Jahre
    - Zinsen/Tilgung monatlich
    - Kündigung vom 10.09.2012; Berechnung der VFE d. Bank mit Zahlungsziel Ende Oktober 2012

  6. Avatar von noelmaxim
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    Lächeln AW: Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Die Vorfälligkeit darf bis 12.2014 berechnet werden. Das ist der früheste Ablösezeitpunkt!

  7. Avatar von fkomuc
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    Standard AW: Berechnung/Fälligkeit d. Vorfälligkeitsentschädigung

    Vielen herzlichen Dank, Herr Buhmann, davon gehen wir auch aus. Wie es so ist, hat die Bank den 31.12.2015 gewählt.

    Ein schönes Wochenende und sonnige Grüße aus Bayern,

    fkomuc

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