Wer prüft den Widerspruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse?
Liebes Forum. Im Mai schon habe ich bei meiner Krankenkasse eine Kur beantragt, die sie dann endlich nach über zwei Monaten abgelehnt hat. Erstens war die Dauer der Bearbeitung meines Antrags an sich ja schon eine Frechheit, aber warum der abgelehnt wurde, ist für mich völlig unverständlich. Seit vielen Jahren schon habe ich große Schwierigkeiten mit meiner Halswirbelsäule, von Bewegungseinschränkungen bis hin zu starken Kopfschmerzen. Die Therapien dafür haben meine Kasse schon viel Geld gekostet. Eine Kur wäre jetzt noch die letzte Möglichkeit. Ich habe natürlich sofort Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.
Was mich interessieren würde ist, wo dieser Widerspruch bearbeitet wird. Macht das die Kasse dann wieder selbst?
AW: Wer prüft den Widerspruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse?
Hallo,
grundsätzlich prüfen die medizinischen Dienste der jeweiligen Krankenkassen. Auch der Widerspruch wird zunächst von da aus bearbeitet. Gleichzeitig können Sie sich auch an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.
AW: Wer prüft den Widerspruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse?
Die Bearbeitung des Widerspruchs erfolgt in der Regel erst du den entsprechenden Sachbearbeiter oder Team/Abteilungsleiter, der prüft, ob auf unkomppliziertem Wege Abhilfe geschafft werden kann. Sprich der Antrag nach dem Widerspruch genehmigt wird. Sollten midizinische Gründe für die Bewilligung geprüft werden müssen, wird der MDK zu Rate gezogen.
Wenn keine Abhilfe geschaffen werden kann, geht der Widerspruch in den Widerspruchsausschuss des Verwaltungsrat, bzw Regionalbeirat, je nach Organisation der Kasse.
Diese Gremien sind paritätisch besetzt aus gewählten Vertretern dder Versicherten und der Arbeitgeber. Von den Wahlen merken Sie nur im Regelfall nichts, weil fast alle Wahlen Friedenswahlen sind. Das bedeutet, dass die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der Plätze entspricht und der Wahlvorgang als solches nicht durchgeführt wird.
Interessant zu wissen wäre die Begründung der Ablehnung. Sollte diese medizinisch begründet sein, haben Sie eine Chance den Widerspruch zu gewinnen. Ist sie versicherungsrechtlich begründet, können Sie den Widerspruch zurückziehen. Für Reha-Maßnahmen sind in vorrangig die Rentenversicherungsträger zuständig, allerdings müssen hierfür Vorversicherungszeiten erfüllt sein. Entwedern haben Sie die allgemeine Wartezeit von 15 Beitragsjahren erfüllt oder in den letzten 24 Monaten 6 Monate Beiträge gezahlt. Sollte das auf Sie zutreffen ist die Krankenkasse nicht für die Rehamaßnahme zuständig und Sie haben keine Aussicht auf Erfolg mit einem Widerspruch.